Der kostenlose Vergütungsrechner für Berufsbetreuer: deine monatliche Fallpauschale nach §§ 8, 9 VBVG – in Sekunden, ohne Anmeldung. Rechtsstand 2026.
Stufe 2 mit nutzbarem Hochschulabschluss, Stufe 1 ohne – deine Qualifikation bestimmt die Tabellenzeile.
Stationär oder andere Wohnform, mittellos oder nicht – beides wird zum Ende des Abrechnungsmonats bewertet.
Ab dem 13. Monat seit erstmaliger Anordnung sinkt die Pauschale – auch bei einem Betreuerwechsel.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue monatliche Fallpauschalen (Anlage zu § 8 VBVG). Die Höhe hängt von drei Faktoren ab: deiner Vergütungsstufe (mit oder ohne Hochschulabschluss), dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person (stationäre Einrichtung oder andere Wohnform) und ihrem Vermögensstatus (mittellos oder nicht mittellos). Je nach Kombination liegt die Pauschale in den ersten zwölf Monaten zwischen 208 € und 427 € pro Monat.
Mit dem KostBRÄG 2025 wurden die alten Vergütungstabellen A bis C mit fünf Zeitstufen durch ein einfacheres System ersetzt: zwei Vergütungsstufen und nur noch zwei Zeitstufen (Monate 1–12 und ab Monat 13). Abrechnungsmonate, die vor 2026 begonnen haben, werden noch nach altem Recht vergütet – dieser Rechner zeigt die neuen Pauschalen.
Die Dauer-Staffel (§ 9 Abs. 2 VBVG) rechnet ab der erstmaligen Bestellung eines Betreuers – nicht ab deiner Übernahme. Übernimmst du eine bestehende Betreuung, giltst du vergütungsrechtlich also nicht als „neuer“ Betreuer: Läuft die Betreuung schon länger als zwölf Monate, gilt sofort der niedrigere Satz ab Monat 13.
Mittellos ist eine betreute Person, wenn sie die Vergütung aus ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 BGB). Dann zahlt die Staatskasse – allerdings nach den etwas niedrigeren Mittellosen-Pauschalen. Bei nicht mittellosen Betreuten richtet sich der Vergütungsanspruch gegen die betreute Person selbst und wird aus deren einzusetzendem Einkommen und Vermögen erfüllt.
Wechselt Wohnform oder Vermögensstatus mitten im Abrechnungsmonat, wird nicht tagesanteilig gesplittet: Es zählt der Stand am Ende des Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 VBVG). Zeitanteilig nach Tagen berechnet wird nur, wenn die Vergütungspflicht selbst mitten im Monat beginnt oder endet – etwa bei Beginn oder Ende der Betreuung oder einem Betreuerwechsel; der Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt (§ 191 BGB).
BetreuungOne berechnet die Pauschale für jeden Klienten automatisch – inklusive Statuswechseln, Staffelsprüngen und fertigem Antrag auf dem amtlichen Formular.
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