Recht & Politik · 8. September 2026 · 8 Min. Lesezeit
Zwei Entwicklungen treffen gerade auf denselben Berufsstand: Die Deutsche Rentenversicherung verschickt Prüfschreiben an selbstständige Berufsbetreuer – und in Berlin wird eine Vorsorgepflicht für Selbstständige vorbereitet, die den Berufseinstieg ab 2027 spürbar verteuern könnte. Das eine ist Gegenwart, das andere Planung. Beides solltest du kennen, bevor Post kommt.
Grundlage ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Danach sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
Ein verbreitetes Missverständnis vorweg: Hier geht es nicht um Scheinselbstständigkeit. Du bleibst Selbstständiger mit allen Rechten und Pflichten – die Frage ist allein, ob du in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bist und Beiträge zahlen musst.
Der Streit entzündet sich am zweiten Punkt: Die Rentenversicherung sieht das Betreuungsgericht als Auftraggeber und prüft, ob ein Hauptgericht die Fünf-Sechstel-Schwelle reißt. Deshalb fragt der Fragebogen genau das ab – Zahl der Betreuungen je Gericht, Verteilung der Vergütung, weitere selbstständige Tätigkeiten, Beschäftigte, Beginn der Tätigkeit.
Der Bundesverband der Berufsbetreuer hält die Einordnung für falsch, und die Argumente sind aus dem Betreuungsrecht heraus stark:
Entschieden ist das nicht. Ein Musterverfahren ist beim Sozialgericht Hannover unter dem Aktenzeichen S 17 R 603/24 anhängig; eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Bis dahin entscheidet die Rentenversicherung Fall für Fall – und deine Antworten im Fragebogen sind die Tatsachengrundlage dafür.
| Beitragsart | Höhe 2026 | Wann |
|---|---|---|
| Regelbeitrag | 735,63 € im Monat | Standardfall: 18,6 % der Bezugsgröße (3.955 € im Monat) |
| Halber Regelbeitrag | 367,82 € im Monat | Auf Antrag in den ersten drei Kalenderjahren nach Gründung |
| Einkommensgerechter Beitrag | 18,6 % vom Gewinn | Auf Nachweis per Steuerbescheid – bei geringem Gewinn deutlich weniger |
Werte für 2026: Beitragssatz 18,6 %, Bezugsgröße 3.955 € im Monat (DRV, Berechnungsgrößen und Beitragswerte). Angaben ohne Gewähr.
Der Regelbeitrag ist der Standardfall – er unterstellt einen fiktiven Durchschnittsgewinn und trifft damit gerade kleinere Büros hart. Wer weniger verdient, sollte deshalb immer den einkommensgerechten Beitrag beantragen und seinen Steuerbescheid vorlegen. Und weil Beitragsansprüche nach § 25 Abs. 1 SGB IV erst in vier Jahren verjähren, geht es bei einer rückwirkenden Feststellung schnell um fünfstellige Beträge.
Fairerweise gehört die andere Seite dazu: Pflichtbeiträge sind nicht nur Kosten. Sie bauen Rentenanwartschaften auf und eröffnen den Zugang zu Leistungen, die private Vorsorge oft nur teuer abbildet – vor allem die Erwerbsminderungsrente und Leistungen zur Rehabilitation. Für Betreuer ohne nennenswerte eigene Altersvorsorge kann eine Versicherungspflicht deshalb im Ergebnis sogar vorteilhaft sein. Das Problem ist selten die Absicherung an sich, sondern die rückwirkende Nachforderung, mit der niemand kalkuliert hat.
§ 6 Abs. 1a SGB VI kennt zwei Befreiungstatbestände – beide nur auf Antrag:
Beim Antrag zählt der Zeitpunkt: Nur wenn er rechtzeitig gestellt wird, wirkt die Befreiung auf den Beginn der Versicherungspflicht zurück – sonst erst ab Eingang. Ebenfalls mit Frist verbunden ist die Meldepflicht nach § 190a SGB VI: Wer versicherungspflichtig wird, muss sich innerhalb von drei Monaten bei der Rentenversicherung melden.
Unabhängig von diesem Streit arbeitet der Bund an einer allgemeinen Altersvorsorgepflicht. Die Rentenkommission hat 2026 empfohlen, Selbstständige ohne bisherige Pflichtabsicherung einzubeziehen; die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen umzusetzen. Der Kern der Empfehlung:
Wichtig zur Einordnung: Das ist bislang eine Empfehlung nebst politischer Absichtserklärung, kein beschlossenes Gesetz. Zeitpläne wurden in diesem Vorhaben bereits mehrfach verschoben, und im parlamentarischen Verfahren ändern sich Stichtage erfahrungsgemäß noch. Wer aber 2027 oder später in die Berufsbetreuung startet, sollte den Beitrag von Anfang an in die Kalkulation einplanen – zusätzlich zu Krankenversicherung und Berufshaftpflicht.
Für den Berufsstand hat das eine bittere Pointe: Sollte die Pflicht für neue Selbstständige kommen, wäre die Frage, ob ein Betreuungsgericht ein „Auftraggeber“ im Sinne des § 2 SGB VI ist, für Berufseinsteiger irgendwann nur noch von historischem Interesse – dann gilt die Pflicht ohnehin. Für alle, die heute schon arbeiten, bleibt sie dagegen die entscheidende Frage.
Nicht automatisch: In § 2 SGB VI sind die versicherungspflichtigen Selbstständigen abschließend aufgezählt, und Berufsbetreuer stehen dort nicht als eigene Gruppe. Die Deutsche Rentenversicherung prüft aber im Einzelfall, ob sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind – dafür müsste das Betreuungsgericht als „Auftraggeber“ gelten. Der Berufsverband widerspricht dieser Einordnung; ein Musterverfahren ist beim Sozialgericht Hannover anhängig (Az. S 17 R 603/24), höchstrichterlich geklärt ist die Frage für Berufsbetreuer nicht.
2026 beträgt der Regelbeitrag 735,63 € im Monat (18,6 % der Bezugsgröße von 3.955 €). Wer in den ersten drei Kalenderjahren nach der Gründung ist, kann den halben Regelbeitrag von 367,82 € beantragen. Alternativ zahlst du einkommensgerecht: 18,6 % deines per Steuerbescheid nachgewiesenen Arbeitseinkommens – bei kleinerem Gewinn also deutlich weniger als den Regelbeitrag.
Nein – das sind zwei verschiedene Dinge. Bei der Scheinselbstständigkeit geht es um die Frage, ob in Wahrheit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; dann fielen Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung an, auch Arbeitgeberanteile. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI setzt dagegen eine echte Selbstständigkeit voraus und ordnet nur für die Rentenversicherung eine Beitragspflicht an. Du bleibst also Selbstständiger mit allen Rechten und Pflichten.
In zwei Fällen sieht § 6 Abs. 1a SGB VI eine Befreiung vor: für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Existenzgründung) und für Betreuer, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig würden. Die Befreiung gibt es nur auf Antrag, und der Zeitpunkt zählt: Nur ein rechtzeitig gestellter Antrag wirkt auf den Beginn der Versicherungspflicht zurück.
Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind – bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst in 30 Jahren. Genau daraus entsteht das finanzielle Risiko: Wird eine Versicherungspflicht rückwirkend festgestellt, können mehrere Jahresbeiträge auf einmal fällig werden. Wer ein Prüfschreiben unbedacht ausfüllt, kann sich diese Feststellung selbst einhandeln.
Geplant ist es, beschlossen ist es nicht. Die Rentenkommission hat 2026 empfohlen, neue Selbstständige ohne bisherige Pflichtabsicherung verpflichtend einzubeziehen – für bereits Selbstständige soll ein Opt-out zugunsten privater Vorsorge möglich bleiben. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen umzusetzen. Ein verabschiedetes Gesetz gibt es bislang nicht; Zeitplan und Details können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
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Stand: 8. September 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall – zumal die Rechtslage zu § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für Berufsbetreuer umstritten und gerichtlich nicht abschließend geklärt ist. Das Reformvorhaben ist zum Stand dieses Artikels nicht verabschiedet. Wende dich bei Post von der Rentenversicherung an einen Rentenberater oder einen Fachanwalt für Sozialrecht. Beitragswerte nach den Berechnungsgrößen der Deutschen Rentenversicherung für 2026, ohne Gewähr.