Vergütung · 28. August 2026 · 7 Min. Lesezeit
Zum 01.01.2026 hat das KostBRÄG 2025 die Betreuervergütung so grundlegend umgebaut wie seit 2019 nicht mehr: Aus drei Vergütungstabellen mit fünf Zeitstufen wurden zwei Stufen mit zwei Zeitstufen. Hier findest du die komplette neue Tabelle, das Übergangsrecht und die Änderungen, die in vielen Kalkulationen noch fehlen.
Bis Ende 2025 richtete sich die Pauschale nach den Vergütungstabellen A, B und C (je nach Ausbildung) und sank über fünf Zeitstufen – Monate 1–3, 4–6, 7–12, 13–24 und ab dem 25. Monat. Das ergab bis zu 60 mögliche Beträge und war selbst für erfahrene Betreuer schwer im Kopf zu behalten. Diese Werte waren seit dem 27.07.2019 unverändert; zwischenzeitlich gab es nur die befristete Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.
Alle Beträge sind monatliche Fallpauschalen je Betreuung nach der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG:
| Stufe 1 – ohne Hochschulabschluss | Monate 1–12 | ab Monat 13 |
|---|---|---|
| Andere Wohnform, nicht mittellos | 325 € | 192 € |
| Andere Wohnform, mittellos | 247 € | 144 € |
| Stationäre Einrichtung, nicht mittellos | 233 € | 115 € |
| Stationäre Einrichtung, mittellos | 208 € | 98 € |
| Stufe 2 – mit Hochschulabschluss | Monate 1–12 | ab Monat 13 |
|---|---|---|
| Andere Wohnform, nicht mittellos | 427 € | 250 € |
| Andere Wohnform, mittellos | 324 € | 190 € |
| Stationäre Einrichtung, nicht mittellos | 305 € | 155 € |
| Stationäre Einrichtung, mittellos | 275 € | 130 € |
Monatliche Fallpauschalen in Euro, Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (in Kraft seit 01.01.2026).
Auffällig ist die Spreizung der zweiten Zeitstufe: Eine mittellose betreute Person in einer stationären Einrichtung bringt ab Monat 13 in Stufe 1 noch 98 € im Monat, der Spitzenwert von 427 € gilt dagegen nur im ersten Jahr bei Stufe 2, anderer Wohnform und vorhandenem Vermögen. Wie sich dein konkreter Bestand rechnet, zeigt dir unser kostenloser Vergütungsrechner – für einzelne Betreuungen oder das ganze Büro.
Maßgeblich ist der Beginn des einzelnen Abrechnungsmonats: Monate, die vor dem 01.01.2026 begonnen haben, werden komplett nach altem Recht vergütet – auch der Monat, der über den Jahreswechsel läuft. Erst der erste Monat, der 2026 beginnt, fällt unter die neuen Pauschalen. Praktisch heißt das: Wer jetzt rückwirkend abrechnet, kann in einem einzigen Antrag beide Rechtslagen haben. Und weil Ansprüche 15 Monate nach Entstehung erlöschen, sind Altmonate aus 2025 noch bis weit ins Jahr 2026 abrechenbar – die Fristen dazu haben wir im Artikel Vergütungsantrag: Diese Fristen gelten wirklich aufgeschrieben.
Je nach Fall zwischen 98 € und 427 € pro Monat und Betreuung. Die Höhe hängt von vier Merkmalen ab: Vergütungsstufe (mit oder ohne Hochschulabschluss), Wohnform der betreuten Person (stationäre Einrichtung oder andere Wohnform), Vermögensstatus (mittellos oder nicht) und Dauer der Betreuung (Monate 1–12 oder ab Monat 13). In den ersten zwölf Monaten liegen die Pauschalen zwischen 208 € und 427 €.
Stufe 2 gilt mit einem Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss, der für die Betreuungsführung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt – das entspricht der früheren Tabelle C. Alle anderen Berufsbetreuer rechnen nach Stufe 1 ab, die die frühere Tabelle B fortführt. Die alte Tabelle A für Betreuer ganz ohne verwertbare Ausbildung ist ersatzlos entfallen.
Nein. Abrechnungsmonate, die vor dem 01.01.2026 begonnen haben, werden vollständig nach altem Recht vergütet (Tabellen A–C mit fünf Zeitstufen) – auch der Monat, der über den Jahreswechsel läuft. Erst ab dem ersten Abrechnungsmonat, der 2026 beginnt, gelten die neuen Pauschalen. Wer rückwirkend abrechnet, mischt in einem Antrag also unter Umständen beide Rechtslagen.
Nein. Die Sonderzahlung von 7,50 € je Betreuung und angefangenem Kalendermonat (BetrInASG) galt nur für den Zeitraum Januar 2024 bis Dezember 2025. Für Abrechnungsmonate ab 2026 gibt es sie nicht mehr – für Altmonate innerhalb der 15-monatigen Verfallfrist kann sie aber noch geltend gemacht werden.
Drei Dinge: Erstens die eigene Kalkulation mit den neuen Pauschalen aktualisieren – besonders, wenn viele Betreuungen in der Stufe „ab Monat 13“ laufen. Zweitens offene Altmonate aus 2025 im Blick behalten, bevor sie in die 15-Monats-Verfallfrist laufen. Drittens bei übernommenen Betreuungen daran denken, dass die Zeitstufe ab der erstmaligen Bestellung rechnet, nicht ab der Übernahme (§ 9 Abs. 2 VBVG).
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Stand: 28. August 2026. Rechtsstand: VBVG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (in Kraft seit 01.01.2026), Beträge nach der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.