← Alle Artikel

Vergütung · 25. August 2026 · 6 Min. Lesezeit

Vergütungsantrag: Diese Fristen gelten für Berufsbetreuer

Beim Vergütungsantrag werden zwei völlig verschiedene Zeitregeln ständig verwechselt: der Abrechnungsrhythmus („Wie oft darf ich?“) und die Verfallfrist („Bis wann muss ich?“). Die eine ist eine Komfortfrage. Die andere entscheidet, ob du dein Geld überhaupt noch bekommst.

Der Rhythmus: frühestens alle drei Monate – aber du hast die Wahl

Nach § 15 Abs. 1 VBVG kannst du die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. „Frühestens“ heißt: Das Quartal ist die Untergrenze, keine Pflicht. Wer den Verwaltungsaufwand scheut, sammelt sechs oder zwölf Monate und stellt einen Antrag für alles – rechtlich verlierst du dadurch nichts, solange du die Verfallgrenze im Blick behältst. Die Abwägung ist schlicht: Häufiger beantragen heißt mehr Papierkram und gleichmäßige Liquidität, seltener beantragen heißt weniger Aufwand und größere Zahlungslücken.

Die Verfallfrist: 15 Monate – dann ist das Geld weg

Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 3 VBVG). Erlischt heißt erlischt: keine Wiedereinsetzung, kein Ermessen, keine Kulanz der Justizkasse. Und die Frist läuft nicht ab „dem letzten Antrag“, sondern rollierend für jeden einzelnen Vergütungsmonat. Wer im Oktober 2026 abrechnet, kann also noch die Monate bis einschließlich Juli 2025 retten – alles davor ist unwiederbringlich verloren, Monat für Monat.

Maßgeblich ist die gerichtliche Geltendmachung: der Eingang deines Antrags beim Betreuungsgericht. Eine intern geschriebene Rechnung oder ein Entwurf in der Schublade stoppt die Frist nicht.

Seit 2026: monatliche Fallpauschalen

Zum 01.01.2026 hat das KostBRÄG 2025 die Systematik vereinfacht: Statt der Tabellen A bis C mit fünf Zeitstufen gibt es monatliche Fallpauschalen mit zwei Vergütungsstufen (mit oder ohne Hochschulabschluss) und nur noch zwei Zeitstufen – Monate 1 bis 12 und ab Monat 13. Je nach Wohnform und Vermögensstatus der betreuten Person liegt die Pauschale im ersten Jahr zwischen 208 € und 427 € im Monat. Abrechnungsmonate, die vor 2026 begonnen haben, laufen noch nach altem Recht. Alle Beträge und Änderungen im Detail stehen in unserer Vergütungstabelle 2026; was das für dein Büro konkret bedeutet, rechnet dir unser kostenloser Vergütungsrechner in Sekunden aus.

Drei Sonderfälle, die bares Geld kosten

So verpasst du keine Frist

Das Fristenproblem ist kein Wissensproblem, sondern ein Systemproblem: 30, 60, 90 Betreuungen mit je eigenem Abrechnungsstand verwaltet kein Kopf und keine Excel-Tabelle zuverlässig. BetreuungOne führt deshalb je Klient den Abrechnungsstand mit, erinnert im Rhythmus deiner Wahl – alle drei, sechs oder zwölf Monate – und warnt getrennt davon, bevor ein Anspruch in die 15-Monats-Verfallgrenze läuft. Eingehende Zahlungen der Justizkasse erkennt die Software am Aktenzeichen und hakt den zugehörigen Antrag ab.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Betreuervergütung rückwirkend beantragen?

15 Monate ab Entstehung des jeweiligen Anspruchs (§ 15 Abs. 3 VBVG). Danach erlischt der Anspruch ersatzlos – es gibt keine Wiedereinsetzung, kein Ermessen und keine Kulanz. Die Frist läuft rollierend: Jeder Vergütungsmonat verfällt einzeln, der älteste zuerst.

Wie oft kann ich als Berufsbetreuer die Vergütung beantragen?

Frühestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum (§ 15 Abs. 1 VBVG). Du darfst aber länger sammeln – sechs oder zwölf Monate – und mehrere Quartale in einem Antrag geltend machen. Ein Zwang zur Quartalsabrechnung besteht nicht.

Verliere ich Geld, wenn ich später abrechne?

Innerhalb der 15-Monats-Grenze nicht – die Pauschalen bleiben gleich hoch, egal wann du sie geltend machst. Was du verlierst, ist Liquidität: Das Geld liegt beim Gericht statt auf deinem Konto. Und wer sammelt, riskiert eher, dass einzelne alte Monate über die Verfallgrenze rutschen.

Gilt die 15-Monats-Frist auch gegenüber der Staatskasse?

Ja. Das Erlöschen nach § 15 Abs. 3 VBVG trifft den Anspruch gegen die Staatskasse genauso wie den gegen einen nicht mittellosen Betreuten. Bei Zahlungen aus der Staatskasse kann das Gericht allerdings auf Antrag wiederkehrende Zahlungen festsetzen (Dauerfestsetzung, § 292 FamFG) – dann läuft die Zahlung, ohne dass du jedes Quartal neu beantragen musst.

Was hat sich zum 01.01.2026 bei der Betreuervergütung geändert?

Das KostBRÄG 2025 hat die alten Vergütungstabellen A bis C mit fünf Zeitstufen durch monatliche Fallpauschalen mit zwei Vergütungsstufen und zwei Zeitstufen ersetzt (Monate 1–12 und ab Monat 13). Je nach Qualifikation, Wohnform und Vermögensstatus liegt die Pauschale in den ersten zwölf Monaten zwischen 208 € und 427 €. Abrechnungsmonate, die vor 2026 begonnen haben, werden noch nach altem Recht vergütet.

Keine Vergütung mehr verfallen lassen.

Abrechnungsstand je Klient, Erinnerung im Wunschrhythmus, Verfall-Warnung inklusive. 30 Tage kostenlos testen, ohne Zahlungsdaten.

BetreuungOne kostenlos testen

Erst nachrechnen? Zum Vergütungsrechner

Stand: 25. August 2026. Rechtsstand: VBVG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (in Kraft seit 01.01.2026). Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.