Der kostenlose Vergütungsrechner für Berufsbetreuer: deine monatliche Fallpauschale nach §§ 8, 9 VBVG – und die Vergütung nach Stunden für Verfahrens- und Nachlasspflegschaften. In Sekunden, ohne Anmeldung. Rechtsstand 2026.
Stufe 2 mit nutzbarem Hochschulabschluss, Stufe 1 ohne – deine Qualifikation bestimmt die Tabellenzeile.
Stationär oder andere Wohnform, mittellos oder nicht – beides wird zum Ende des Abrechnungsmonats bewertet.
Ab dem 13. Monat seit erstmaliger Anordnung sinkt die Pauschale – auch bei einem Betreuerwechsel.
Alle Pauschalen im Überblick, die ganze Tabelle mit Übergangsrecht: Betreuervergütung 2026. Wann du frühestens abrechnen darfst und wann Ansprüche verfallen: Fristen beim Vergütungsantrag. Nach Stunden abrechnen: Vergütung als Verfahrenspfleger und Vergütung als Nachlasspfleger.
Du brauchst vier Angaben je Betreuung: deine Vergütungsstufe (mit oder ohne nutzbaren Hochschulabschluss), den gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person (stationäre Einrichtung oder andere Wohnform), ihren Vermögensstatus (mittellos oder nicht mittellos) und das Datum der erstmaligen Anordnung der Betreuung, denn ab dem 13. Monat sinkt die Pauschale. Daraus ergibt sich die monatliche Fallpauschale nach der Anlage zu § 8 VBVG – in den ersten zwölf Monaten zwischen 208 € und 427 €. Der Rechner oben nimmt dir das ab, für eine Betreuung oder dein ganzes Büro. Die vollständige Tabelle mit allen Beträgen und dem Übergangsrecht steht im Ratgeber-Artikel „Betreuervergütung 2026“.
Mit dem KostBRÄG 2025 wurden die alten Vergütungstabellen A bis C mit fünf Zeitstufen durch ein einfacheres System ersetzt: zwei Vergütungsstufen und nur noch zwei Zeitstufen (Monate 1–12 und ab Monat 13). Abrechnungsmonate, die vor 2026 begonnen haben, werden noch nach altem Recht vergütet – dieser Rechner zeigt die neuen Pauschalen.
Die Dauer-Staffel (§ 9 Abs. 2 VBVG) rechnet ab der erstmaligen Bestellung eines Betreuers – nicht ab deiner Übernahme. Übernimmst du eine bestehende Betreuung, giltst du vergütungsrechtlich also nicht als „neuer“ Betreuer: Läuft die Betreuung schon länger als zwölf Monate, gilt sofort der niedrigere Satz ab Monat 13.
Mittellos ist eine betreute Person, wenn sie die Vergütung aus ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 BGB). Dann zahlt die Staatskasse – allerdings nach den etwas niedrigeren Mittellosen-Pauschalen. Bei nicht mittellosen Betreuten richtet sich der Vergütungsanspruch gegen die betreute Person selbst und wird aus deren einzusetzendem Einkommen und Vermögen erfüllt.
Nach Zeitaufwand: Stunden mal Stundensatz nach § 3 Abs. 1 VBVG (über § 277 Abs. 2 FamFG). Seit 2026 sind das 26 € je Stunde, mit nutzbaren Kenntnissen aus einer abgeschlossenen Lehre 33 € und aus einer Hochschul- oder vergleichbaren Ausbildung 44 € – maßgeblich ist der Tag der Tätigkeit. Dazu kommen 0,42 € je gefahrenem Kilometer und deine Auslagen. Umsatzsteuer fällt nicht an: Die Leistung ist nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG steuerfrei. Zahlen muss stets die Staatskasse. Wähl im Rechner oben „Verfahrenspflegschaft“ – er rechnet wie der Antrag in BetreuungOne.
Ebenfalls nach Zeitaufwand, der Stundensatz hängt aber am Nachlass. Reicht er, beantragst du einen Satz, den das Nachlassgericht im Einzelfall bestimmt – nach deinen nutzbaren Fachkenntnissen sowie Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft (§ 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB); einen festen Satz gibt es nicht. Ist der Nachlass mittellos, gelten die Sätze nach § 3 Abs. 1 VBVG aus der Staatskasse, reicht er nur zum Teil, wird nach dem Rechenweg des BGH aufgeteilt (Beschluss vom 24.07.2024, IV ZB 8/23). Auf die Vergütung kommen 19 % Umsatzsteuer, außer du bist Kleinunternehmer. Beim Nachlass, der reicht, lässt du nur die Vergütung festsetzen – Fahrtkosten und Auslagen entnimmst du selbst. Wähl im Rechner oben „Nachlasspflegschaft“.
Wechselt Wohnform oder Vermögensstatus mitten im Abrechnungsmonat, wird nicht tagesanteilig gesplittet: Es zählt der Stand am Ende des Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 VBVG). Zeitanteilig nach Tagen berechnet wird nur, wenn die Vergütungspflicht selbst mitten im Monat beginnt oder endet – etwa bei Beginn oder Ende der Betreuung oder einem Betreuerwechsel; der Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt (§ 191 BGB).
BetreuungOne berechnet die Pauschale für jeden Klienten automatisch – inklusive Statuswechseln, Staffelsprüngen und fertigem Antrag auf dem amtlichen Vordruck für NRW oder Bayern. Verfahrens- und Nachlasspflegschaften rechnest du aus deiner Zeiterfassung ab – mit Antrag als PDF.
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