Vergütung · , aktualisiert am · 9 Min. Lesezeit
Die Vergütung als Verfahrenspfleger läuft nicht über Monatspauschalen wie bei Berufsbetreuern, sondern nach Stunden. Seit dem 01.01.2026 gelten höhere Stundensätze, dazu kommen Fahrtkosten und ein neuer Zuschlag – und für jede einzelne Tätigkeit läuft eine eigene Ausschlussfrist. Hier steht, was du als berufsmäßiger Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen abrechnen kannst – mit Beispielrechnung.
Das Gesetz geht vom Ehrenamt aus: Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt, der Verfahrenspfleger bekommt dann nur seine Aufwendungen ersetzt (§ 277 Abs. 1 FamFG) – eine Aufwandspauschale, wie sie ehrenamtliche Betreuer bekommen, sieht die Vorschrift nicht vor. Berufsmäßig soll das Gericht nur bestellen, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person bereitsteht (§ 276 Abs. 4 FamFG). Tut es das, muss es die Berufsmäßigkeit in der Bestellung feststellen (§ 277 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Erst diese Feststellung öffnet den Weg zu Stundensatz und Aufwendungsersatz nach dem VBVG. Für Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen gilt dasselbe (§ 318 FamFG).
Prüf deshalb jeden Bestellungsbeschluss sofort und sprich das Gericht an, wenn die Feststellung fehlt: Eine spätere Feststellung wirkt nicht auf die Bestellung zurück, sondern frühestens ab deinem Antrag (BGH, Beschluss vom 08.01.2014, XII ZB 354/13 – zum Betreuer ergangen, für Verfahrenspfleger gilt es entsprechend). Rückwirkend geht es nur, wenn die fehlende Feststellung eine offenbare Unrichtigkeit ist, die auch für Dritte erkennbar ist, und das Gericht den Beschluss deshalb nach § 42 FamFG berichtigt (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2014, XII ZB 372/13, und vom 30.04.2014, XII ZB 190/13).
Vergütet wird die aufgewandte und erforderliche Zeit, multipliziert mit dem Stundensatz aus § 3 Abs. 1 VBVG. Der Satz hängt davon ab, ob du besondere Kenntnisse hast, die für die Verfahrenspflegschaft nutzbar sind, und wo du sie erworben hast:
| Qualifikation | Seit 01.01.2026 | Mit Zuschlag § 16 | Tätigkeit bis 31.12.2025 |
|---|---|---|---|
| Ohne Zusatzqualifikation | 26 € | 32,50 € | 23 € |
| Abgeschlossene Lehre | 33 € | 41,25 € | 29,50 € |
| Hochschulabschluss | 44 € | 55 € | 39 € |
Stundensätze nach § 3 Abs. 1 VBVG in der Fassung des KostBRÄG 2025; „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ zählt jeweils gleich. Alte Sätze nach § 19 VBVG für Tätigkeiten vor dem 01.01.2026. Angaben ohne Gewähr.
Hast du eine solche Ausbildung, wird vermutet, dass die Kenntnisse auch für die konkrete Verfahrenspflegschaft nutzbar sind – es sei denn, das Gericht bestimmt bei der Bestellung aus besonderen Gründen etwas anderes (§ 3 Abs. 2 VBVG). Neu seit 2026 ist der Zuschlag nach § 16 VBVG: Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit werktags zwischen 18 und 6 Uhr, samstags oder an Sonn- und Feiertagen wahrzunehmen ist, erhöht sich der Stundensatz für diese Angelegenheit um 25 Prozent (§ 16 VBVG). Ohne diese Feststellung gibt es den Zuschlag nicht.
Warst du über den Jahreswechsel 2025/2026 tätig, rechnest du in einem Antrag mit zwei Stundensätzen: bis zum 31.12.2025 mit dem alten, ab dem 01.01.2026 mit dem neuen (§ 19 VBVG).
Für die Betreuung selbst gilt ein anderes System – monatliche Fallpauschalen statt Stunden, siehe Betreuervergütung 2026. Auch Nachlasspfleger rechnen nach Stunden ab. Reicht der Nachlass, bestimmt das Nachlassgericht ihren Satz aber im Einzelfall, und außer bei Kleinunternehmern kommt Umsatzsteuer dazu – siehe Vergütung als Nachlasspfleger 2026.
Neben der Vergütung bekommst du deine erforderlichen Aufwendungen ersetzt (§ 4 Abs. 1 VBVG in Verbindung mit § 1877 Abs. 1 BGB). Für Fahrtkosten gilt die Regel für Sachverständige aus § 5 JVEG:
Nicht ersetzt werden allgemeine Bürokosten – Miete, Personal, anteilige Telefon-Flatrates – und ebenso wenig Fachliteratur oder Fortbildungen. Auch Pauschalbeträge für Telefon und Porto sind nicht erstattungsfähig. Ein Sonderfall, vor allem für Anwälte: Dienste, die zu deinem Beruf gehören, kannst du statt nach Stundensatz als Aufwendung abrechnen (§ 4 Abs. 2 VBVG, § 1877 Abs. 3 BGB) – aber nur, wenn ein juristischer Laie in derselben Lage vernünftigerweise einen Anwalt hinzugezogen hätte (BGH, Beschluss vom 11.12.2019, XII ZB 276/19). Gespräche mit der betroffenen Person, die Auswertung von Gutachten und Anhörungstermine gehören nicht dazu; sie werden auch bei Anwälten nach Stundensatz vergütet.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VBVG wird Umsatzsteuer auf die Vergütung zusätzlich ersetzt, soweit du nicht Kleinunternehmer bist – dessen Umsätze sind seit 2025 steuerfrei (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Vorfrage ist aber, ob überhaupt welche anfällt:
Bevor du also 19 % auf einen Antrag setzt, lass die Einordnung von deiner Steuerberatung prüfen. Ist die Leistung steuerfrei, gehört keine Umsatzsteuer auf den Antrag. BetreuungOne geht von dieser Befreiung aus: Der Verfahrenspfleger-Antrag weist keine Umsatzsteuer aus und nennt stattdessen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG.
Statt nach Stunden kann das Gericht dir einen festen Geldbetrag zubilligen – wenn die erforderliche Zeit vorhersehbar ist und ihre Ausschöpfung durch dich gewährleistet ist. Die Formel steht im Gesetz: veranschlagte Stunden mal Stundensatz nach § 3 Abs. 1 VBVG, plus 4 € Aufwandspauschale je veranschlagter Stunde. Veranschlagt das Gericht vier Stunden bei einem Satz von 44 €, sind das 176 € plus 16 €, zusammen 192 €.
Der Vorteil: Zeit und eingesetzte Mittel musst du nicht nachweisen. Der Preis: Weitergehende Vergütung und Aufwendungen kannst du nicht verlangen – dauert es länger, trägst du das Risiko. Auch der Anspruch auf die Pauschale erlischt nach 15 Monaten (BGH, Beschluss vom 20.12.2023, XII ZB 258/23, noch zum alten Recht).
Eine Verfahrenspflegerin mit Hochschulabschluss (44 € je Stunde) wird im August 2026 in einer Betreuungssache bestellt, die Berufsmäßigkeit ist festgestellt. Sie erfasst:
| Datum | Tätigkeit | Dauer | Fahrt / Auslagen |
|---|---|---|---|
| 03.08.2026 | Aktenstudium | 0:45 h | – |
| 06.08.2026 | Gespräch mit der betroffenen Person in der Einrichtung | 1:00 h | 36 km |
| 07.08.2026 | Telefonat mit der Einrichtung | 0:15 h | – |
| 12.08.2026 | Anhörung beim Gericht | 0:45 h | 36 km, 4,00 € Parken |
| 13.08.2026 | Stellungnahme an das Gericht | 0:45 h | – |
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Vergütung | 3,5 Std. × 44 € | 154,00 € |
| Fahrtkosten | 72 km × 0,42 € | 30,24 € |
| Parkentgelt | laut Beleg | 4,00 € |
| Antrag gesamt | 188,24 € |
Beispiel mit Stundensatz nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, Fahrtkosten nach § 5 Abs. 2 JVEG. Umsatzsteuer ist nicht angesetzt (siehe oben).
Mit Kenntnissen aus einer Lehre (33 €) stünden 115,50 € Vergütung im Antrag, insgesamt 149,74 €. Gerechnet wird mit der tatsächlich erfassten Zeit: 210 Minuten sind 3,5 Stunden. Jede angefangene Stunde aufzurunden, ist nicht statthaft.
Ein amtliches Formular ist für Verfahrenspfleger nicht vorgeschrieben: § 277 Abs. 4 FamFG verweist nur auf § 292 Abs. 1 und 5 FamFG, nicht auf die Formularpflicht in Absatz 6. Umso wichtiger ist eine saubere Aufstellung, denn geprüft wird, ob die Zeit tatsächlich angefallen und erforderlich war:
Du kannst die förmliche Festsetzung durch Beschluss beantragen (§ 292 Abs. 1 FamFG). Ohne Festsetzungsantrag wird im vereinfachten Verwaltungsweg ausgezahlt: § 292 Abs. 5 FamFG übernimmt dafür nur das Verfahren, das für die baren Auslagen von Zeugen gilt. Die Beträge selbst richten sich weiter nach dem VBVG und für Fahrtkosten nach § 5 JVEG. Wie du Schreiben elektronisch ans Gericht bringst, steht im Artikel eBO für Berufsbetreuer.
Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VBVG, über § 277 Abs. 2 FamFG). Der Haken: Der Anspruch entsteht mit jeder einzelnen Tätigkeit, nicht erst mit dem Ende des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 53/08). Für das Aktenstudium vom 03.08.2026 aus dem Beispiel muss der Antrag also spätestens am 03.11.2027 beim Gericht sein.
Fristwahrend ist ein bezifferter Antrag beim Gericht; Belege lassen sich nachreichen. Eine Wiedereinsetzung gibt es bei einer versäumten Ausschlussfrist nicht. Wie die Fristen für die Betreuervergütung laufen, steht im Artikel Vergütungsantrag: Diese Fristen gelten für Berufsbetreuer.
BetreuungOne rechnet Verfahrenspflegschaften in derselben App ab wie deine Betreuungen:
Seit dem 01.01.2026 erhält ein berufsmäßiger Verfahrenspfleger 26 € je Stunde, mit nutzbaren Kenntnissen aus einer Lehre 33 € und aus einem Hochschulstudium 44 € (§ 277 Abs. 2 FamFG, § 3 Abs. 1 VBVG). Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit werktags zwischen 18 und 6 Uhr, samstags oder an Sonn- und Feiertagen wahrzunehmen ist, kommen 25 % dazu (§ 16 VBVG). Für Tätigkeiten vor 2026 gelten 23, 29,50 und 39 €.
Ja. Mit dem eigenen Auto sind es 0,42 € je Kilometer plus Parkentgelte, mit Bus und Bahn die tatsächlichen Kosten bis zur ersten Wagenklasse (§ 4 Abs. 1 VBVG, § 1877 Abs. 1 BGB, § 5 JVEG). Hat das Gericht eine Pauschale nach § 277 Abs. 3 FamFG bewilligt, ist damit alles abgegolten.
Immer die Staatskasse – § 277 Abs. 4 FamFG sagt „stets“, auf das Vermögen der betroffenen Person kommt es nicht an. Deinen Antrag stellst du deshalb beim Gericht.
Sofort das Gericht ansprechen und die Feststellung beantragen. Ohne sie wird die Verfahrenspflegschaft unentgeltlich geführt, es gibt nur Aufwendungsersatz und keinen Stundensatz (§ 277 Abs. 1 und 2 FamFG). Eine spätere Feststellung wirkt frühestens ab deinem Antrag, nicht zurück auf die Bestellung – es sei denn, das Gericht berichtigt eine offenbare, auch für Dritte erkennbare Unrichtigkeit nach § 42 FamFG. Die Bestellung selbst kannst du nicht anfechten (§ 276 Abs. 7 FamFG).
Ein amtliches Formular ist nicht vorgeschrieben: § 277 Abs. 4 FamFG verweist nur auf § 292 Abs. 1 und 5 FamFG, nicht auf die Formularpflicht in Absatz 6. Wichtig ist aber eine saubere Aufstellung, die jede Tätigkeit mit Datum, Dauer und Inhalt nennt, dazu die gefahrenen Kilometer und Belege für Auslagen.
Der Verfahrensbeistand bringt in familiengerichtlichen Verfahren die Interessen eines Kindes zur Geltung und erhält einen Festbetrag: 690 € je Rechtszug, ab dem zweiten Kind im selben Haushalt 555 € (§ 158c Abs. 1 FamFG, für Bestellungen ab dem 11.04.2025). Der Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen rechnet dagegen nach Stunden ab.
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Weiterlesen ›In BetreuungOne stellst du die Akte auf „Verfahrenspflegschaft“ und trägst jede Tätigkeit mit Datum, Dauer, Kilometern und Auslagen ein. Daraus entsteht der Vergütungsantrag ans Gericht als PDF – mit Tätigkeitsaufstellung, Stundensatz nach § 3 VBVG und Fahrtkosten. 90 Tage, bevor der älteste offene Eintrag erlischt, warnt dich die Akte. 30 Tage kostenlos testen, ohne Zahlungsdaten.
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Stand: 29. September 2026. Rechtsstand: §§ 276, 277, 292, 317, 318 FamFG; §§ 2, 3, 4, 16 und 19 VBVG in der Fassung des KostBRÄG 2025 (in Kraft seit 01.01.2026); § 1877 BGB; § 5 JVEG; § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Angaben ohne Gewähr.