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Vergütung · · 8 Min. Lesezeit

Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer 2026: Höhe, Frist, Antrag

Als ehrenamtlicher Betreuer – häufig für ein Familienmitglied – bekommst du kein Gehalt, bleibst aber auch nicht auf den Kosten sitzen: Das Gesetz gibt dir eine jährliche Aufwandspauschale. Seit 2026 sind das 450 € je Betreuung. Hier liest du, wem sie zusteht, wie sie sich berechnet, bis wann du sie beantragen musst und wann sich die Abrechnung mit Belegen mehr lohnt.

Wer hat Anspruch auf die Aufwandspauschale?

Jeder Betreuer, der für eine Betreuung keine Vergütung erhält – also im Regelfall der ehrenamtliche Betreuer. Die Pauschale gilt je Betreuung: Wer zwei Menschen ehrenamtlich betreut, kann sie zweimal geltend machen. Sind für eine Person mehrere Betreuer bestellt, hat jeder von ihnen einen eigenen Anspruch. Ein Verhinderungsbetreuer bekommt sie nur für den Zeitraum, in dem er tatsächlich tätig geworden ist (§ 1878 Abs. 2 BGB).

Berufsbetreuer rechnen dagegen nach den monatlichen Fallpauschalen des VBVG ab – die aktuellen Beträge stehen in unserem Artikel Betreuervergütung 2026. Und auch als Ehrenamtlicher kannst du ausnahmsweise eine Vergütung bekommen: Das Gericht kann sie nach § 1876 BGB bewilligen, wenn Umfang oder Schwierigkeit der Betreuung das rechtfertigen und die betreute Person nicht mittellos ist. Dann entfällt die Pauschale.

Wie hoch ist die Aufwandspauschale für Betreuer 2026?

Die Pauschale ist an die Zeugenentschädigung gekoppelt: Sie beträgt für ein Jahr das 18-fache des Höchstbetrags, den ein Zeuge für eine Stunde Verdienstausfall bekommen kann. Dieser Höchstbetrag liegt nach § 22 JVEG bei 25 €. Macht 18 × 25 € = 450 €. Den Faktor hat das KostBRÄG 2025 zum 1. Januar 2026 von 17 auf 18 angehoben. Maßgeblich ist, wann die Pauschale fällig wird:

Fällig im JahrPauschaleBerechnung
2023425 €17 × 25 €
2024 und 2025449 €17 × 25 € plus 24 € Inflationsausgleichs-Sonderzahlung
ab 2026450 €18 × 25 €, Sonderzahlung entfallen

Jahresbetrag je Betreuung nach § 1878 Abs. 1 BGB; Sonderzahlung nach § 4 BetrInASG, nur für die Jahre 2024 und 2025.

Praktisch geht es 2026 nur noch um die 450 €: Pauschalen, die 2025 fällig wurden, sind am 30. Juni 2026 erloschen, soweit sie bis dahin nicht beim Gericht geltend gemacht waren – ausdrücklich oder, nach einem ersten Antrag, über den Jahresbericht (zur Frist gleich mehr).

Endet dein Amt mitten im Betreuungsjahr – durch Aufhebung der Betreuung, Entlassung oder den Tod der betreuten Person –, wird anteilig gerechnet: je Monat ein Zwölftel, also 37,50 €, und jeder angefangene Monat zählt voll (§ 1878 Abs. 3 BGB). Hast du für deine Auslagen schon einen Vorschuss oder Ersatz bekommen, verringert sich die Pauschale um diesen Betrag.

Ab wann gibt es die Pauschale – und wann verfällt sie?

Gezahlt wird jährlich und rückwirkend, erstmals ein Jahr nach deiner Bestellung. Das Betreuungsjahr läuft also nicht nach dem Kalender, sondern ab dem Tag, an dem deine Bestellung wirksam wurde. In der Regel ist das der Tag, an dem dir der Beschluss bekanntgegeben wurde (§ 287 Abs. 1 FamFG). Wurde deine Bestellung am 15. August 2025 wirksam, kannst du die erste Pauschale beantragen, sobald das erste Betreuungsjahr Mitte August 2026 um ist.

Die Frist dagegen richtet sich nach dem Kalender: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird (§ 1878 Abs. 4 BGB). Praktisch heißt das: Antrag bis zum 30. Juni des Folgejahres. Im Beispiel entsteht der Anspruch im August 2026, der Antrag muss bis zum 30. Juni 2027 beim Gericht sein.

Daraus ergibt sich eine Tücke: Wie viel Zeit du hast, hängt vom Monat deiner Bestellung ab. Endet dein Betreuungsjahr im Januar, bleiben dir fast 18 Monate. Endet es im Dezember, sind es nur sechs bis sieben. Die Frist ist eine Ausschlussfrist – wer sie verpasst, bekommt für dieses Jahr nichts mehr.

Wie beantrage ich die Aufwandspauschale?

Zuständig ist das Betreuungsgericht, bei dem die Betreuung geführt wird. Nach einer Abgabe, etwa wegen eines Umzugs der betreuten Person, ist das das neue Gericht. Stell den Antrag schriftlich; manche Landesjustizverwaltungen bieten dafür ein Formular an, formlos geht es aber auch. Hinein gehören:

Ausdrücklich beantragen musst du nur einmal. Danach gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts jeweils als Antrag – es sei denn, du verzichtest ausdrücklich (§ 1878 Abs. 4 S. 3 BGB). Weil der Bericht dann zugleich dein Antrag ist, sollte er innerhalb der Frist beim Gericht liegen. Und eine neue Bankverbindung teilst du dem Gericht am besten sofort mit.

Wer zahlt: die betreute Person oder die Staatskasse?

Schuldner der Pauschale ist zunächst die betreute Person. Gilt sie als mittellos, kannst du die Pauschale stattdessen aus der Staatskasse verlangen (§ 1879 BGB). Mittellos ist, wer den Betrag aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 BGB). Welches Vermögen einzusetzen ist, richtet sich nach § 90 SGB XII; geschont bleiben unter anderem kleinere Barbeträge bis 10.000 €. Auf das Einkommen stellt § 1880 BGB nicht ab.

Zahlt die Staatskasse, geht dein Anspruch auf sie über (§ 1881 BGB). Sie kann das Geld also später von der betreuten Person zurückfordern, wenn diese wieder einzusetzendes Vermögen hat, oder nach deren Tod von den Erben. Die Erben haften nur mit dem Wert des Nachlasses, und ein Teil davon bleibt geschützt – bei nahen Angehörigen, die die verstorbene Person bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt gepflegt haben, mehr als bei anderen Erben (§ 1881 BGB mit § 102 Abs. 3 SGB XII). An deiner Pauschale als Betreuer ändert das nichts: Du bekommst dein Geld.

Ist die betreute Person nicht mittellos und hast du die Vermögenssorge, darfst du die Pauschale nach Ablauf des Betreuungsjahres selbst ihrem Vermögen entnehmen. Auch dafür gilt die Frist: Ist der Anspruch nach dem 30. Juni des Folgejahres erloschen, fehlt für die Entnahme die Grundlage. Das Gericht prüft die Entnahme bei der Rechnungslegung oder im Bericht. Ohne Vermögenssorge beantragst du die Festsetzung beim Gericht.

Ist die Aufwandspauschale steuerfrei?

In aller Regel ja. § 3 Nr. 26b EStG stellt Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG – dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag – den dortigen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der liegt seit 2026 bei 3.300 € im Jahr (vorher 3.000 €).

Mit einer oder zwei Betreuungen bist du davon weit entfernt. Knapp wird es erst bei vielen Betreuungen oder wenn du den Freibetrag schon anderweitig nutzt: Bekommst du zum Beispiel als Übungsleiter im Verein 1.200 € steuerfrei, bleiben für Aufwandspauschalen noch 2.100 € – das reicht für vier volle Pauschalen, die fünfte wäre zu 150 € nicht mehr steuerfrei. Im Zweifel hilft das Finanzamt oder ein Steuerberater.

Pauschale oder Einzelnachweis: Was lohnt sich?

Statt der Pauschale kannst du deine tatsächlichen Auslagen abrechnen (§ 1877 BGB) – aber nur das eine oder das andere. Fahrten mit dem eigenen Auto werden mit 0,42 € je Kilometer erstattet, dazu kommen etwa Porto, Telefon und Kopien. Zwei Bedingungen machen den Einzelnachweis mühsamer, als er klingt:

Zwei Beispielrechnungen zeigen, wo die Grenze liegt:

Beispiel für ein JahrEinzelnachweisErgebnis gegenüber 450 €
Ein Termin im Monat, je 30 km hin und zurück, dazu 60 € Porto und Telefon12 × 30 km × 0,42 € = 151,20 € + 60 € = 211,20 €Pauschale günstiger (+238,80 €)
Zwei Termine im Monat, je 60 km hin und zurück24 × 60 km × 0,42 € = 604,80 €Einzelnachweis günstiger (+154,80 €)
Gleichstandab 1.072 km Fahrstrecke im Jahr (ohne weitere Auslagen)darunter lohnt sich die Pauschale

Fahrtkosten nach § 1877 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 5 Abs. 2 JVEG (0,42 € je Kilometer). Beispielwerte, keine Durchschnittszahlen.

Faustregel: Unter rund 1.070 Kilometern im Jahr ist die Pauschale fast immer die bessere Wahl – ohne Belege und ohne Einzelfristen. Wer viel fahren muss, führt von Anfang an ein Fahrtenbuch und rechnet dann.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer 2026?

450 € im Jahr je Betreuung, ohne Belege. Die Pauschale beträgt das 18-fache des Höchstbetrags, den ein Zeuge je Stunde Verdienstausfall bekommt (25 € nach § 22 JVEG). Die 450 € gelten für Pauschalen, die seit dem 1. Januar 2026 fällig werden; vorher waren es 425 €, 2024 und 2025 zuzüglich 24 € Sonderzahlung.

Bis wann muss ich die Aufwandspauschale beantragen?

Bis zum 30. Juni des Jahres, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. Endet dein Betreuungsjahr zum Beispiel im August 2026, hast du bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Danach erlischt der Anspruch endgültig (§ 1878 Abs. 4 BGB). Einmal ausdrücklich beim Gericht beantragt, gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts als Antrag.

Muss ich die Aufwandspauschale versteuern?

In der Regel nicht. Nach § 3 Nr. 26b EStG ist die Aufwandspauschale steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen etwa als Übungsleiter den Freibetrag von 3.300 € im Jahr (Stand 2026) nicht übersteigt. Mit einer Betreuung bleibst du weit darunter; rechnerisch passen sieben Pauschalen von je 450 € hinein. Nur was darüber hinausgeht, ist nicht mehr steuerfrei.

Wer zahlt die Aufwandspauschale, wenn der Betreute kein Geld hat?

Die Staatskasse (§ 1879 BGB). Voraussetzung ist, dass die betreute Person als mittellos gilt – also die Pauschale aus ihrem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1880 BGB). Geschont bleiben unter anderem Barbeträge bis 10.000 €. Du beantragst die Zahlung beim Betreuungsgericht.

Kann ich statt der Pauschale meine tatsächlichen Kosten abrechnen?

Ja, aber nicht beides zugleich. Nach § 1877 BGB rechnest du deine Aufwendungen einzeln ab, etwa Fahrtkosten mit 0,42 € je Kilometer, Porto und Telefon – mit Belegen und für jeden Posten binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung. Das lohnt sich nur, wenn deine Kosten über 450 € im Jahr liegen.

Bekomme ich die Aufwandspauschale, wenn die Betreuung endet?

Ja, anteilig. Endet dein Amt während eines Betreuungsjahres, wird die Pauschale nach Monaten berechnet, und jeder angefangene Monat zählt voll (§ 1878 Abs. 3 BGB). Bei 450 € im Jahr sind das 37,50 € je Monat – endet das Amt im fünften Monat, stehen dir 187,50 € zu.

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Stand: 24. September 2026. Rechtsgrundlagen: § 1821 Abs. 5 und §§ 1876 bis 1881 BGB (§ 1878 in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung des KostBRÄG 2025), § 287 FamFG, §§ 5 und 22 JVEG, § 4 BetrInASG, § 3 Nr. 26 und Nr. 26b EStG in der Fassung ab 2026, §§ 90 und 102 SGB XII mit der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; Verfahrensfragen beantwortet dir das zuständige Betreuungsgericht.