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Vergütung · , aktualisiert am · 16 Min. Lesezeit

Betreuervergütung 2027: Evaluation, Heimbegriff und was du jetzt tun kannst

Am 28. September 2026 hat der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen über ein Gespräch mit dem amtierenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses im Bundestag berichtet. Es ging um die Vergütung, ihre Evaluation, den Heimbegriff und die ärztlichen Zwangsmaßnahmen, zu denen der Rechtsausschuss am 7. Oktober Sachverständige angehört hat. Beschlossen ist nichts davon. Die Fragen dahinter betreffen aber jedes Büro: Steigt die Betreuervergütung 2027? Was kostet es dich, wenn das Gericht eine Wohngruppe als stationäre Einrichtung einstuft? Was wird eigentlich evaluiert? Und was ändert sich 2027 am Antrag in Bayern?

Neu seit Ende September: die Anhörung zu den Zwangsmaßnahmen (7. Oktober), die Formularpflicht in Bayern ab 1. Januar 2027 und die Befragung des Verbands bis 10. Januar 2027. An den Beträgen für 2027 hat sich nichts geändert.

Was ist passiert – und was nicht?

Nach der Mitteilung des Verbands trafen sich seine Vertreter in Berlin mit Carsten Müller (CDU/CSU). Müller leitet den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz als amtierender Vorsitzender. Das Ergebnis ist überschaubar: Laut Verband will Müller bei der Bundesjustizministerin nachfragen, wie weit die Evaluation ist, wie die Lage der selbstständigen Berufsbetreuer berücksichtigt wird, welcher Zeitplan gilt und wie die Abstimmung mit den Ländern laufen soll. Eine Antwort darauf ist bisher nicht veröffentlicht (Stand 14. Oktober 2026). Außerdem bat er den Verband um Vorschläge zum Abbau von Bürokratie. Eine Zusage zur Höhe der Vergütung gibt es nicht. Quelle für den Inhalt des Gesprächs ist allein die Mitteilung des Verbands.

Steigt die Betreuervergütung 2027?

Nach heutigem Stand: nein. Die Fallpauschalen stehen als feste Eurobeträge in der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG. Eine Klausel, die sie an Löhne, Preise oder Tarifabschlüsse koppelt, enthält das Gesetz nicht. Ändern kann die Beträge nur der Gesetzgeber, und ein Gesetzentwurf dazu ist uns nicht bekannt.

Damit gilt 2027 dieselbe Tabelle wie 2026. Alle 16 Beträge findest du im Artikel Betreuervergütung 2026, dein Büro rechnest du mit dem kostenlosen Vergütungsrechner durch. Er zeigt den Rechtsstand 2026, der 2027 weiter gilt.

Zur Einordnung ein Blick zurück: Die letzte Erhöhung kam mit der Reform zum 1. Januar 2026. Nach der Gesetzesbegründung stieg die Vergütung um durchschnittlich 12,7 %. Gemessen ist das an den Tabellen von 2019, also ohne die Sonderzahlung von 7,50 € je Betreuung und Monat, die Ende 2025 ausgelaufen ist. Für dein Büro sagt der Durchschnitt wenig. Ein Beispiel: Die nach der Begründung häufigste Pauschale – Stufe 2, mittellos, andere Wohnform, länger als zwei Jahre – stieg von 171 auf 190 €. Rechnest du die weggefallene Sonderzahlung dagegen, bleiben 11,50 € mehr im Monat. Einzelne Pauschalen sind gesunken, bei denselben Merkmalen etwa die für das zweite Betreuungsjahr von 198 auf 190 €. Die Begründung räumt das selbst ein.

Eine automatische Anpassung fordern die Verbände seit Jahren. Im Gesetzgebungsverfahren 2025 fand sie keine Mehrheit: Der Rechtsausschuss lehnte im Januar 2025 einen Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion ab, der neben anderen Punkten eine Dynamisierung verlangte. Die Union war damals in der Opposition. Heute gehört ihr der amtierende Ausschussvorsitzende an. Gegen eine Dynamisierung waren auch die Ländervertreter in der Arbeitsgruppe zur letzten Evaluation. Die Länder tragen die Kosten, wenn die betreute Person mittellos ist.

Stationäre Einrichtung oder andere Wohnform: der Unterschied in Euro

Der Verband spricht vom Heimbegriff, das Gesetz von der „stationären Einrichtung“. Gemeint ist dasselbe Kriterium: Lebt die betreute Person in einer stationären Einrichtung, ist die Pauschale niedriger als in jeder anderen Wohnform. So viel weniger gibt es seit dem 1. Januar 2026 je Betreuung und Monat:

FallgruppeMonate 1–12ab Monat 13pro Jahr
Stufe 1, mittellos39 €46 €552 €
Stufe 1, nicht mittellos92 €77 €924 €
Stufe 2, mittellos49 €60 €720 €
Stufe 2, nicht mittellos122 €95 €1.140 €

Abstand zwischen anderer Wohnform und stationärer Einrichtung. Pro Jahr: zwölf Monate zum Satz ab Monat 13. Eigene Rechnung aus der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.

Ein Beispiel aus Stufe 2: Für eine mittellose Person gibt es ab dem 13. Monat in der stationären Einrichtung 130 € statt 190 €. Das sind 60 € im Monat, also 720 € im Jahr. Führst du fünf solcher Betreuungen in derselben Einrichtung, sind es 3.600 € im Jahr.

Heimbegriff: Wann gilt eine Wohnform als stationäre Einrichtung?

Seit 2026 kennt § 9 Abs. 3 VBVG nur noch zwei Formen. Die frühere Untergruppe der „gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen“, die wie stationäre Einrichtungen vergütet wurde, ist gestrichen. Stationär ist nach Satz 2 eine Einrichtung, die dem Zweck dient,

Nach der Gesetzesbegründung kommt es auf die Einrichtung an, nicht auf den einzelnen Bewohner: Es ist nicht nötig, dass gerade die betreute Person die Leistungen auch nutzt.

Der Bundesgerichtshof hat 2024 und 2025 mehrfach zur Abgrenzung entschieden. Alle drei Beschlüsse betreffen Zeiträume vor 2026, zwei verweisen aber schon auf die neue Fassung:

Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den neuen Wortlaut auf Zeiträume ab 2026 anwendet, gibt es noch nicht (Stand 14. Oktober 2026). Offen ist damit vor allem, wie Wohnformen einzuordnen sind, die früher als „gleichgestellt“ galten. Nach altem Recht kam es bei ihnen darauf an, ob rund um die Uhr versorgt wurde und ob der Anbieter von Pflege und Betreuung frei wählbar war. Ob die freie Wahl des Pflegedienstes nach dem neuen Wortlaut noch zählt, ist nicht entschieden.

Als Orientierung für deinen Bestand: Ein Pflegeheim ist eine stationäre Einrichtung. Eine besondere Wohnform der Eingliederungshilfe oder eine Wohngruppe, in der Fachkräfte rund um die Uhr da oder erreichbar sind, hat der Bundesgerichtshof zuletzt ebenfalls so eingestuft. Rechne damit auch für Zeiträume ab 2026. Die eigene Wohnung, das Leben in der Familie und betreutes Wohnen ohne diese Versorgung sind andere Wohnformen. Offen sind die Fälle dazwischen, etwa Wohngemeinschaften mit frei gewähltem Pflegedienst.

Für den Stichtag gilt: Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 Satz 2 VBVG). Ein Beispiel: Dein Abrechnungsmonat läuft vom 17. Oktober bis zum 16. November. Zieht die betreute Person am 10. November in eine stationäre Einrichtung, gilt für den ganzen Monat die niedrigere Pauschale. Zieht sie am 20. November um, gilt sie erst für den folgenden Monat. Ein Klinikaufenthalt begründet in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt, auch wenn er Monate dauert. Anders ist es nur, wenn er erkennbar auf längere Zeit angelegt ist (BGH, Beschluss vom 14.08.2024, XII ZB 440/23).

Wohnform strittig? Das kannst du tun

Heimbegriff in der Kritik: was der Verband bemängelt und was dagegen spricht

Nach der Gesetzesbegründung sollte die neue Definition den Rechtspflegern die Prüfung von Verträgen ersparen. Der Verband hält das Ziel für verfehlt. Er berichtet von Gerichten, die alle Einrichtungen der Eingliederungshilfe in ihrem Bezirk ohne Einzelprüfung als stationär behandeln, und von anderen, die auf die Heimaufsicht oder das Landesrecht abstellen. Etwa 10 bis 15 % der Rechtsfragen seiner Mitglieder betreffen nach seinen Angaben den Streit um die Wohnform. Nachprüfen lässt sich das nur begrenzt: Der Verband nennt einzelne Gerichte, aber keine Aktenzeichen.

Der Verband fordert in erster Linie, die Unterscheidung nach der Wohnform ganz abzuschaffen. Kommt das nicht, verlangt er wenigstens eine gesetzliche Klarstellung, und zwar sofort: „Das darf nicht bis zur Evaluation warten“, sagt sein Geschäftsführer in der Mitteilung vom 28. September 2026. Ende Juni 2026 hatte der Verband öffentlich gemacht, dass er sich deshalb an die Bundesjustizministerin gewandt hat.

Zur Einordnung gehört die andere Seite. In den Befragungen zur letzten Evaluation hielten etwa die Hälfte der Berufsbetreuer und 79 % der Rechtspfleger die Unterscheidung für richtig. Die Arbeitsgruppe zur Betreuervergütung wollte sie dagegen aufgeben, weil sie streitanfällig und nicht handhabbar sei. Der Gesetzgeber hält an ihr fest, nach der Begründung allerdings nur „einstweilen“. Ein Gesetzentwurf, der die Regel ändert, ist uns nicht bekannt.

Was wird bei der Evaluation geprüft – und bis wann?

Die Evaluation steht nicht im VBVG, sondern in Art. 12 des Gesetzes, das die neue Vergütung gebracht hat (KostBRÄG 2025). Danach evaluiert das Bundesjustizministerium die Neuregelung „insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze“, und zwar über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten. In Kraft getreten ist sie am 1. Januar 2026. Der Zeitraum umfasst also 2026 und 2027.

Was dort nicht steht: ein Termin für einen Bericht. Das war 2019 anders, damals musste das Ministerium bis zum 31. Dezember 2024 berichten. Wenn Verbände und Abgeordnete schreiben, die Evaluation sei für 2027 geplant oder müsse Ende 2027 fertig sein, ist das eine Lesart und kein Gesetzeswortlaut.

Warum schon nach zwei Jahren? Der Rechtsausschuss begründet es damit, dass die künftige Lohn- und Preisentwicklung in den neuen Pauschalen nur mit 2 % eingerechnet ist. Womit gearbeitet werden soll, steht ebenfalls dort:

Die Zahlen für 2027 liegen erst nach dem Jahresende vor. Mit einem vollständigen Bericht rechnen wir deshalb nicht vor 2028. Das ist unsere Einschätzung, keine Aussage des Ministeriums. Im Bundestag gibt es eine frühere Erwartung: Der Berichterstatter der SPD-Fraktion für das Betreuungsrecht ist nach einer Mitteilung des Verbands vom 14. September 2026 sicher, dass das Ministerium die Evaluation im Laufe des Jahres 2027 vorlegt. Verbindlich ist das nicht. Für deine Planung ändert es wenig: Selbst der Zeitplan, den der Verband im Mai 2025 vorgeschlagen hat, sieht das Gesetzgebungsverfahren erst für 2028 vor.

Der Bundesrat hat bei seiner Zustimmung im März 2025 verlangt, dass die Länder an der Evaluation mitwirken, „damit Kostenaspekte ausreichend Berücksichtigung finden“, und dass der Aufwand der Betreuer auch durch unabhängige Erhebungen der Arbeitszeit geschätzt wird. Bindend ist diese Entschließung nicht. Sie zeigt aber, worauf die Länder achten.

Zum Stand: Die Bundesregierung hat die Evaluation im Februar 2026 bestätigt und auf den Koalitionsvertrag verwiesen. Danach soll das Vergütungsrecht zeitnah evaluiert und die Vergütungsstruktur reformiert werden. Eine Zusage zur Höhe ist das nicht. Im Juli 2026 kündigte das Ministerium auf eine schriftliche Frage aus dem Bundestag ein Konzept für die Evaluation an. Es soll so rechtzeitig kommen, dass der Zeitraum aus Art. 12 eingehalten wird und Verbände und Länder beteiligt werden. Einen Termin nannte es nicht. Ein veröffentlichtes Konzept haben wir nicht gefunden; nach Angaben des Verbands haben sich Bund und Länder auch noch auf keines verständigt.

Der Verband will eigene Zahlen vorlegen. Seine Befragung zu Zeitaufwand und Kosten der Büros läuft nach seiner Mitteilung vom 9. Oktober 2026 bis zum 10. Januar 2027, auch Nichtmitglieder können teilnehmen. Erste Ergebnisse hat er für Ende des ersten Quartals 2027 angekündigt.

Bei der letzten Evaluation befragte das Ministerium die Praxis selbst, mit rund 10.000 Teilnehmern. Eine deutliche Mehrheit der Betreuer lehnte damals die Kriterien Dauer und Vermögensstatus ab. Am Ende schrumpfte die Tabelle von 60 auf 16 Pauschalen, die Kriterien blieben. Ob das Ministerium wieder selbst befragt, ist offen.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen: was gilt, was geplant ist

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. November 2024 entschieden: Dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmslos an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus gebunden sind, ist mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar (1 BvL 1/24). Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember 2026 neu regeln. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt nach dem Urteil das bisherige Recht fort.

Das heißt heute: Eine Zwangsbehandlung in der Wohneinrichtung oder zu Hause ist nicht genehmigungsfähig. Du kannst nur einwilligen, wenn alle sieben Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und das Betreuungsgericht genehmigt. Die Genehmigung gilt höchstens sechs Wochen (§ 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7561) wurde am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss überwiesen. Das sind die Kernpunkte – als Entwurf, der sich im Ausschuss noch ändern kann:

Die Anhörung am 7. Oktober 2026: Der Rechtsausschuss hat sieben Sachverständige gehört, darunter die Vorsitzenden beider Berufsverbände der Berufsbetreuer. Nach dem Bericht des Bundestages und den schriftlichen Stellungnahmen sahen die beiden Sachverständigen aus der Gerichtspraxis den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts als erfüllt an. Ein Rechtswissenschaftler nannte die Grundentscheidung des Entwurfs richtig: Krankenhaus als Regel, Ausnahme nur in eng beschriebenen Fällen. Anderen ging die Ausnahme zu weit oder nicht weit genug. Für dich wichtig: Strittig waren auch deine Angaben an das Gericht und die Dauer der Genehmigung. Beides kann sich im Ausschuss noch ändern.

Eng ist die Ausnahme schon nach der Begründung des Entwurfs: Die erste Zwangsmaßnahme werde in der Regel im Krankenhaus stattfinden müssen. Und die Ausnahme greife nicht, wenn die betreute Person nur mit unmittelbarem Zwang an den anderen Ort gebracht werden kann. Das steht in der Begründung, nicht im Gesetzestext. Genau hier setzt der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen an: Nach seiner Mitteilung zur Anhörung bleibt so für die Ausnahme kaum ein Anwendungsfall. Er verlangt eine Abwägung im Einzelfall, ob das Krankenhaus oder ein anderer geeigneter Ort die betreute Person weniger belastet. Die eigene Wohnung oder das eigene Zimmer in einer Einrichtung lehnt er als Ort einer Zwangsbehandlung aber ab. Außerdem will er klargestellt haben, dass eine verdeckte Gabe von Medikamenten nicht zulässig wird. Abgelehnt hatte er die Pläne schon in seinen Stellungnahmen vom März und Juni 2026.

Wie es weitergeht: Eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gibt es noch nicht, ein Termin für die abschließende Beratung und die zweite und dritte Lesung im Bundestag steht nicht fest (Stand 14. Oktober 2026). In Kraft treten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung.

Was du schon jetzt tun kannst: Halte mit Datum fest, wer wann und auf welche Weise versucht hat, die betreute Person zu überzeugen – auch Ärzte und Pflegekräfte –, und welche milderen Mittel geprüft wurden. Beides verlangt schon das geltende Recht, und nach dem Entwurf sollst du dem Gericht dazu konkrete Angaben machen.

Die Termine bis 2028

Stand 14. Oktober 2026. Termine des Bundestages und des Verbands können sich ändern.

Was du für 2027 vorbereiten kannst

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Häufige Fragen

Wird die Betreuervergütung 2027 erhöht?

Nach heutigem Stand nicht. Die Fallpauschalen stehen als feste Beträge in der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG, eine automatische Anpassung an Löhne, Preise oder Tarifabschlüsse enthält das Gesetz nicht. 2027 gelten deshalb dieselben Pauschalen wie 2026, je nach Fall 98 bis 427 € im Monat. Ändern kann sie nur der Gesetzgeber; ein Gesetzentwurf dazu ist uns nicht bekannt (Stand 14. Oktober 2026).

Bis wann muss die Evaluation der Betreuervergütung fertig sein?

Das Gesetz nennt keinen Termin. Nach Art. 12 KostBRÄG 2025 evaluiert das Bundesjustizministerium die Neuregelung über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2026, also über die Jahre 2026 und 2027. Eine Frist für einen Bericht steht dort nicht. Ein Konzept für die Evaluation hat das Ministerium im Juli 2026 angekündigt, aber ohne Termin; veröffentlicht ist es noch nicht (Stand 14. Oktober 2026). Weil auch die Haushaltsdaten der Länder für 2027 ausgewertet werden sollen, rechnen wir mit einem vollständigen Bericht nicht vor 2028. Der Berichterstatter der SPD-Fraktion erwartet nach Angaben des Berufsverbands einen Bericht im Laufe des Jahres 2027. Verbindlich ist das nicht.

Welche Pauschale gilt bei einer Wohngruppe oder einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe?

Das hängt von der Einrichtung ab, nicht vom Namen der Wohnform. Stationär ist eine Einrichtung, die dem Zweck dient, mit dem Wohnraum verpflichtend Pflege- oder andere Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zu stellen oder vorzuhalten (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VBVG). Der Bundesgerichtshof hat besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe zuletzt als stationär eingestuft: Es genügt, dass Fachkräfte ständig erreichbar sind, etwa über eine Rufbereitschaft (XII ZB 300/25), und es ändert nichts, wenn die betreute Person einzelne Leistungen nicht nutzt (XII ZB 167/25). Diese Beschlüsse betreffen noch Zeiträume vor 2026.

Was kann ich tun, wenn das Gericht die Wohnform als stationäre Einrichtung einstuft?

Wurde bisher nur im vereinfachten Verfahren ausgezahlt, kannst du die förmliche Festsetzung beantragen. Erst der Beschluss ist eine begründete Entscheidung, die sich anfechten lässt. Die Beschwerde ist zulässig, wenn der strittige Betrag – der Unterschied zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung – 1.000 € übersteigt oder das Gericht sie zugelassen hat (§ 61 FamFG); die Frist beträgt einen Monat. Beim Streit um die Wohnform sind es für drei Monate höchstens 366 €. Sonst bleibt die Erinnerung binnen zwei Wochen (§ 11 Abs. 2 RPflG). Maßgeblich ist, was die Einrichtung verpflichtend leistet; das ergibt sich aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag. Ob ein Rechtsmittel im einzelnen Fall Aussicht hat, klärt eine Rechtsberatung.

Dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen künftig außerhalb des Krankenhauses stattfinden?

Heute nicht: Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt § 1832 BGB unverändert, die Maßnahme ist an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus gebunden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7561) sieht eine eng begrenzte Ausnahme vor, wenn das Krankenhaus für die betreute Person unzumutbar ist. Dafür nennt der Entwurf fünf Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen. In der Anhörung im Rechtsausschuss am 7. Oktober 2026 war er umstritten; beschlossen ist er noch nicht, und im Ausschuss kann er sich noch ändern.

Gibt es 2027 noch die Sonderzahlung von 7,50 € je Betreuung?

Nein. Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 7,50 € je Betreuung und angefangenem Monat war bis Ende 2025 befristet. Nach der Gesetzesbegründung ist sie in der Erhöhung zum 1. Januar 2026 aufgegangen. Für Monate bis Ende 2025 kannst du sie noch geltend machen, allerdings nur zusammen mit dem Vergütungsantrag und nur, solange der Anspruch nicht erloschen ist.

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