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Pflichten & Fristen · · 11 Min. Lesezeit

Vergütungsantrag in Bayern: ab 2027 nur noch per Formular und elektronisch

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Berufsbetreuer und Betreuungsvereine in Bayern ihren Vergütungsantrag auf einem amtlichen Formular stellen – und elektronisch einreichen. So steht es im neuen § 16 der Bayerischen Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayFGV), verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. September 2026. Hier liest du, wen die Pflicht trifft und wen nicht, welche Übermittlungswege zählen, was das Formular verlangt und was ein Formfehler für die 15-Monats-Frist bedeutet.

Was ändert sich in Bayern zum 1. Januar 2027?

§ 292 Abs. 6 FamFG erlaubt den Ländern, für Vergütungsanträge Formulare einzuführen. Wo es ein solches Formular gibt, müssen berufliche Betreuer und Betreuungsvereine es verwenden und – wenn es dazu bestimmt ist – als elektronisches Dokument einreichen. Bayern hat das mit der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 8. September 2026 getan (GVBl. S. 596). Sie fügt in die BayFGV einen neuen § 16 „Vergütungsformular“ ein und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Das Formular, eine Fassung mit Rechenfunktion und die Ausfüllhinweise stehen im BayernPortal unter „Rechtliche Betreuung; Beantragung der Vergütung“.

Zum Nachschlagen: In der Online-Sammlung des bayerischen Landesrechts stand unter § 16 BayFGV am 13. Oktober 2026 noch die bisherige Vorschrift zum Inkrafttreten. Der neue Wortlaut steht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2026 auf Seite 596, das Formular auf den Seiten 598 und 599.

Wen trifft die Formularpflicht – und wen nicht?

Verpflichtet sind nach § 292 Abs. 6 Satz 2 FamFG der berufliche Betreuer und der Betreuungsverein. Das BayernPortal nennt berufliche Betreuer, die selbständig rechtliche Betreuungen führen, und anerkannte Betreuungsvereine, deren Mitarbeiter Betreuungen führen. Nicht unter § 16 BayFGV fallen:

Für diese Fälle schreibt § 16 BayFGV weder das Formular noch die elektronische Einreichung vor.

Und die Auszahlung aus der Staatskasse ohne Beschluss? Das ist bei mittellosen Betreuten der häufigste Fall – und nicht ganz eindeutig geregelt. Das BayernPortal bezieht die Pflicht auf Anträge auf förmliche Festsetzung und auf die Dauervergütungsfestsetzung und schreibt, die Auszahlung im Verwaltungsweg lasse sich mit dem Formular „anregen“. Auf ihrer Seite zum elektronischen Rechtsverkehr schreibt die bayerische Justiz dagegen, für Anträge auf Pauschalvergütung sei „grundsätzlich“ das Formular zu benutzen. Im Gesetz stehen Zahlungen aus der Staatskasse, für die keine Festsetzung beantragt ist, in einem eigenen Absatz (§ 292 Abs. 5 FamFG); § 16 BayFGV nennt ihn nicht. Ob eine formlose Bitte um Auszahlung ab 2027 noch genügt, sagt keine der Quellen ausdrücklich. Der sichere Weg: immer das Formular, immer elektronisch.

Eine Unschärfe betrifft Betreuungsvereine in der Verhinderungs- und Ergänzungsbetreuung: Für sie verweist § 12 Abs. 2 VBVG auf § 11. Das Bundesrecht nennt an anderer Stelle beide Vorschriften nebeneinander (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VBVG), § 16 BayFGV nennt nur § 11. Das BayernPortal nimmt Abrechnungen von Sterilisations-, Ergänzungs- und Verhinderungsbetreuern ohne Unterschied aus. Bist du als Verein betroffen, klär vorab mit dem Gericht, ob es das genauso liest.

Einzureichen ist der Antrag bei dem Amtsgericht, bei dem das abzurechnende Betreuungsverfahren anhängig ist. Daraus schließen wir: Es kommt auf das Gericht an, nicht auf den Sitz deines Büros. Läuft eine deiner Betreuungen bei einem bayerischen Amtsgericht, gilt für diese Akte das bayerische Formular – auch wenn dein Büro in einem anderen Bundesland liegt. Ausdrücklich steht das in keiner der amtlichen Quellen.

Ab wann gilt die Pflicht – und was ist mit älteren Abrechnungszeiträumen?

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Ausgenommen sind nach § 16 Abs. 2 BayFGV Abrechnungszeiträume, die ganz oder teilweise vor dem 1. Januar 2026 liegen. Angeknüpft wird also an den Abrechnungszeitraum. Die Verordnung definiert den Begriff nicht; wir lesen ihn als die jeweils drei Monate, nach deren Ablauf du die Vergütung geltend machen kannst (§ 14 Abs. 1 VBVG):

Lange trägt die Ausnahme nicht: Für diese Zeiträume läuft bereits die 15-Monats-Frist (heute § 15 Abs. 3 VBVG). Hast du solche Altzeiträume noch offen, rechne sie bald ab.

Zwei Fragen beantwortet die Verordnung nicht:

Welche Übermittlungswege sind zulässig?

Die Verordnung sagt nur: als elektronisches Dokument. Was dafür nötig ist, regeln § 14 Abs. 2 FamFG und § 130a ZPO; die Ausfüllhinweise der bayerischen Justiz und das BayernPortal nennen zwei Möglichkeiten:

Für den Büroalltag folgt daraus: Vorbereiten kann den Antrag auch eine Mitarbeiterin. Abschicken musst du ihn bei einfacher Signatur selbst, aus deinem eigenen Postfach. Für Betreuungsvereine gilt nach den Ausfüllhinweisen eine Erleichterung: Beim Postfach des Vereins muss die Person, die mit ihrem Namen signiert, den Inhalt verantworten – sie muss weder gesetzlicher Vertreter des Vereins sein noch selbst versenden.

ÜbermittlungswegIn BayernHinweis
BayernIDzulässigKostenfrei; jedes Gericht hat ein eigenes Formular zum Hochladen, Anmeldung mit Online-Ausweis, nur PDF
Mein JustizpostfachzulässigKostenlos über die BundID; laut bayerischer Justiz derzeit nicht auf professionelle Verfahrensbeteiligte ausgerichtet
eBOzulässigEigenes Postfach, auch mit geschäftlicher Anschrift; nur über kostenpflichtige Software
Qualifizierte SignaturzulässigAuch über das EGVP des Gerichts; wer signiert und wer einreicht, muss nicht dieselbe Person sein
E-MailunzulässigAuch mit qualifizierter elektronischer Signatur
Post oder Faxab 2027 nicht mehrDas Formular ist als elektronisches Dokument einzureichen

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BayFGV, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO, § 4 ERVV, dem BayernPortal (Stand 5. Oktober 2026) sowie den Ausfüllhinweisen und den Seiten der bayerischen Justiz zum elektronischen Rechtsverkehr, gelesen am 13. Oktober 2026. Gilt ab dem 1. Januar 2027 für Vergütungsanträge, die unter § 16 BayFGV fallen.

Welcher Weg passt? Unsere Einschätzung: Für den Einstieg und für wenige Anträge genügt die kostenlose BayernID. Reichst du regelmäßig für viele Betreuungen ein, ist das eBO der Weg für den Dauerbetrieb. Wie du es einrichtest, was es kostet und warum du als Berufsbetreuer ohnehin elektronisch erreichbar sein solltest, steht im Artikel eBO für Berufsbetreuer: Pflicht, Einrichtung, Kosten.

Unter den beiden Formularen steht im BayernPortal außerdem ein allgemeiner Hinweis, das Formular könne auch handschriftlich unterschrieben in Papierform eingereicht werden (gelesen am 13. Oktober 2026). Für Anträge, die unter § 16 BayFGV fallen, passt das ab 2027 weder zur Verordnung noch zur Leistungsbeschreibung auf derselben Seite. Richte dich nach der Verordnung.

Was verlangt das Formular – und was nicht?

Anlage 2 ist ein zweiseitiger „Vergütungsantrag“. Abgefragt werden:

Die Tabelle hat 15 Zeilen, und der Hinweis im Formular bittet darum, je Zeile höchstens ein Quartal (drei Monate) abzurechnen. Ändert sich innerhalb eines Quartals ein Umstand, von dem die Pauschale abhängt – etwa der Vermögensstatus oder der Aufenthaltsort –, teilst du das Quartal nach den Ausfüllhinweisen in Abrechnungsmonate auf. Maßgeblich ist bei beiden der Stand am Ende des Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 VBVG). Für die drei Spalten in der Mitte gibt es je zwei Werte: mittellos oder nicht mittellos, stationäre Einrichtung oder andere Wohnform, 1. bis 12. Monat oder ab 13. Monat. In die Spalte „Betrag“ gehört die Summe der Monatspauschalen der Zeile.

Was das Formular nicht verlangt:

Füllst du die Fassung mit Rechenfunktion am Computer aus und ist im PDF-Programm JavaScript aktiviert, rechnet sie Pauschale und Gesamtbetrag selbst. Die Justiz weist darauf hin, dass der so errechnete Betrag nicht rechtsverbindlich ist – ob er stimmt, hängt an deinen Angaben und an der Aufteilung in Zeilen. Die Dauervergütungsfestsetzung beantragst du im selben Formular per Haken; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nach den Ausfüllhinweisen nicht. Änderungen der maßgeblichen Umstände musst du dem Gericht dann unverzüglich mitteilen (§ 292 Abs. 2 Satz 4 FamFG).

Darf ich den Antrag mit einer Software erstellen?

Ja. § 16 Abs. 3 BayFGV stellt klar: Einer ordnungsgemäßen Antragstellung steht es nicht entgegen, wenn ein Antrag mit einem digitalen Eingabesystem erstellt wurde und deshalb optisch, jedoch nicht inhaltlich vom Formular der Anlage 2 abweicht. Das BayernPortal folgert daraus, dass auch eine softwareunterstützte Erstellung von Vergütungsanträgen zulässig ist.

Was „inhaltlich“ genau bedeutet, erläutert keine der amtlichen Quellen. Ein Anhaltspunkt: Das ausfüllbare Formular der Justiz verteilt die 15 Zeilen anders auf die beiden Seiten als der Abdruck im Gesetz- und Verordnungsblatt, übernimmt aber alle Bezeichnungen und Sätze. Vorsichtig gelesen heißt das: dieselben Angaben, dieselben Bezeichnungen, dieselbe Reihenfolge – nur das Aussehen darf abweichen. Ein Vordruck, der anderes abfragt, etwa der eines anderen Bundeslands, weicht nicht nur optisch ab.

Was passiert bei einem Formfehler mit der 15-Monats-Frist?

Die Folge steht im Bundesrecht: Wer das Formular nicht verwendet oder nicht elektronisch einreicht, hat die Vergütung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht (§ 292 Abs. 6 Satz 3 FamFG). Das BayernPortal sagt dasselbe für Anträge, die ab dem 1. Januar 2027 ohne das Formular oder nicht elektronisch gestellt werden.

Das trifft auf die Ausschlussfrist: Ansprüche auf Vergütung erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 3 VBVG). Wir lesen beide Vorschriften zusammen so: Ein Antrag per Post, Fax oder E-Mail oder ohne das Formular wahrt die Frist nicht. Ausdrücklich steht dieser Schluss in keiner der amtlichen Quellen, und eine Gerichtsentscheidung dazu ist uns nicht bekannt. Darauf, dass das Gericht dich auf den Fehler hinweist oder dass er sich nachträglich beheben lässt, solltest du dich nicht verlassen. Wie die Frist läuft, steht im Artikel Vergütungsantrag: Diese Fristen gelten für Berufsbetreuer.

Was sollte ich bis zum Jahresende tun?

  1. Akten sichten. Welche deiner Betreuungen laufen bei einem bayerischen Amtsgericht? Für sie brauchst du ab Januar das Formular.
  2. Übermittlungsweg einrichten – jetzt, nicht im Januar. Für die BayernID und für Mein Justizpostfach brauchst du einen Ausweis mit Online-Ausweisfunktion, für das eBO ein Programm, die Identifizierung und die Freischaltung. Plane dafür Vorlauf ein.
  3. Formular holen und einmal durchspielen. Lade im BayernPortal das Formular und die Ausfüllhinweise herunter und füll einen Antrag zur Probe aus – mit der Aufteilung in Quartalszeilen.
  4. Den Weg einmal vorher testen. Elektronisch einreichen darfst du schon heute (§ 14 Abs. 2 FamFG). Reich einen Antrag noch 2026 freiwillig so ein – dann weißt du vor dem Stichtag, dass dein Weg funktioniert.
  5. Formular oder Programm? Die Fassung mit Rechenfunktion rechnet die Summen selbst. Erzeugt dein Programm einen eigenen Antrag, vergleich ihn vor dem ersten Versand Feld für Feld mit Anlage 2. BetreuungOne schreibt in das amtliche Formular selbst – jede Angabe steht an der Stelle ihres Feldes.
  6. Abrechenbares nicht liegen lassen. Die Vergütung kannst du nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen (§ 14 Abs. 1 VBVG). Was schon abrechenbar ist, kannst du noch 2026 in der bisherigen Form beantragen – am sichersten so, dass der Antrag noch 2026 beim Gericht eingeht.
  7. Den ersten Antrag 2027 mit Abstand einreichen. Such dir dafür keinen Zeitraum aus, dessen 15 Monate gerade ablaufen. So bleibt Zeit, falls beim ersten Mal etwas hakt.

Häufige Fragen

Muss ich den Vergütungsantrag in Bayern ab 2027 elektronisch einreichen?

Ja, wenn du als Berufsbetreuer oder Betreuungsverein die Pauschalvergütung beantragst und der Abrechnungszeitraum nicht ganz oder teilweise vor dem 1. Januar 2026 liegt. Ab dem 1. Januar 2027 ist dafür das Formular aus Anlage 2 der Bayerischen Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verwenden und als elektronisches Dokument einzureichen (§ 16 Abs. 1 BayFGV). Ausgenommen sind die Fälle des § 11 VBVG: Sterilisations-, Ergänzungs- und Verhinderungsbetreuer.

Kann ich den Vergütungsantrag in Bayern per E-Mail, Post oder Fax schicken?

Per Post oder Fax ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr, wenn dein Antrag unter § 16 BayFGV fällt – und per E-Mail auch dann nicht, wenn die Datei qualifiziert elektronisch signiert ist. Die bayerische Justiz nennt zwei Möglichkeiten: die einfache Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg – BayernID, Mein Justizpostfach oder eBO – oder die qualifizierte elektronische Signatur. Ohne elektronische Einreichung liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung vor (§ 292 Abs. 6 Satz 3 FamFG).

Brauche ich für den Vergütungsantrag in Bayern ein eBO?

Nicht zwingend – das eBO ist einer von mehreren Wegen. Die bayerische Justiz nennt daneben den Postfach- und Versanddienst der BayernID und Mein Justizpostfach, beide kostenlos. Über die BayernID lädst du das PDF in einem Formular des jeweiligen Gerichts hoch und meldest dich mit der Online-Ausweisfunktion an. Mein Justizpostfach ist nach Angaben der Justiz derzeit nicht auf professionelle Verfahrensbeteiligte ausgerichtet. Das eBO lässt sich nur mit kostenpflichtiger Software nutzen, dafür auch mit deiner geschäftlichen Anschrift; für ein Büro mit vielen Anträgen ist es nach unserer Einschätzung der Weg für den Dauerbetrieb.

Gilt die Formularpflicht in Bayern auch für Abrechnungszeiträume aus 2025?

Nein. § 16 Abs. 2 BayFGV nimmt Abrechnungszeiträume aus, die ganz oder teilweise vor dem 1. Januar 2026 liegen – nach unserem Verständnis also auch die drei Monate, die über den Jahreswechsel 2025/2026 laufen; die Verordnung definiert den Begriff nicht. Diese Zeiträume kannst du auch 2027 noch ohne das Formular abrechnen. Achte dabei auf die 15-Monats-Frist: Sie läuft für diese Zeiträume bereits.

Darf ich den Vergütungsantrag für Bayern mit einer Software erstellen?

Ja. Nach § 16 Abs. 3 BayFGV steht es einer ordnungsgemäßen Antragstellung nicht entgegen, wenn der Antrag mit einem digitalen Eingabesystem erstellt wurde und deshalb optisch, aber nicht inhaltlich vom Formular der Anlage 2 abweicht. Was inhaltlich genau heißt, erläutern die amtlichen Quellen nicht. Vorsichtig gelesen müssen alle Angaben des Formulars enthalten sein; ein Vordruck, der anderes abfragt, weicht nicht nur optisch ab.

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Stand: 13. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: § 16 der Bayerischen Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung mit Anlage 2 (Verordnung vom 8. September 2026, GVBl. S. 596), §§ 14, 14b und 292 FamFG, § 130a ZPO, § 4 ERVV, §§ 8 bis 12, 14 und 15 VBVG, § 1877 BGB. Angaben zu den Übermittlungswegen und zum Ausfüllen nach dem BayernPortal (Leistungsbeschreibung, Stand 5. Oktober 2026) sowie den Ausfüllhinweisen und den Seiten der bayerischen Justiz zum elektronischen Rechtsverkehr, gelesen am 13. Oktober 2026. Wo wir eine eigene Einschätzung geben, steht das dabei. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; Verfahrensfragen beantwortet dir dein Betreuungsgericht.