Pflichten & Fristen · , aktualisiert am · 9 Min. Lesezeit
Die betreute Person ist gestorben, die Erben sind unbekannt, und das Nachlassgericht hat einen Nachlasspfleger bestellt. Kurz darauf kommt sein Schreiben: Er bittet um „sämtliche Unterlagen“. Was genau dazugehört, was nicht an ihn geht und was du danach noch dem Betreuungsgericht schuldest, steht hier – als Checkliste, die du abhaken und weitergeben kannst.
Bis die Erbschaft angenommen ist – und solange die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob sie angenommen haben –, sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses, soweit ein Bedürfnis besteht. Dafür kann es unter anderem einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Er vertritt die Erben, wer immer sie am Ende sind. Seine Aufgaben stehen als Wirkungskreis in seiner Bestellung; üblich sind drei:
Für alle drei Aufgaben bist du die beste Quelle: Du hast die Finanzen zuletzt geführt und bist oft die einzige Person, die Verträge, Behörden und Angehörige kennt. Wirst du selbst zum Nachlasspfleger bestellt: Wie du dann abrechnest, steht im Artikel Vergütung als Nachlasspfleger 2026. In BetreuungOne führst du die Nachlasspflegschaft als eigene Akte – mit Zeiterfassung und Vergütungsantrag ans Nachlassgericht.
Das Gesetz fasst es in einem Satz: Du gibst alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen heraus (§ 1872 Abs. 1 BGB). Gemeint ist alles, was dir als Betreuer zugegangen ist oder was du für die betreute Person verwahrt hast – Urkunden, Bescheide, Verträge, Kontoauszüge, Schriftverkehr. Die Checkliste ordnet es danach, wofür der Nachlasspfleger es braucht. Was in deiner Akte fehlt, besorgt er selbst; die Befugnis dazu hat jetzt er.
Wofür: Hier beginnt die Erbenermittlung. Die Liste der Angehörigen ist keine Urkunde, hilft dem Nachlasspfleger aber oft am meisten.
Wofür: Für das Nachlassverzeichnis und die Sicherung. Die Konten selbst gehören zum Nachlass und bleiben, wo sie sind – der Nachlasspfleger weist sich bei der Bank mit seiner Bestellung aus. Bargeld und Wertsachen übergibst du gegen Quittung.
Wofür: Zahlungen für die Zeit nach dem Tod fordern die Träger zurück, bei der Rente direkt über die Bank (§ 118 Abs. 3 SGB VI). Und für Sozialhilfe – etwa Hilfe zur Pflege, nicht aber Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – kann der Sozialhilfeträger unter Umständen Kostenersatz von den Erben verlangen (§ 102 SGB XII) – beides trifft den Nachlass.
Wofür: Ein Mietvertrag läuft nach dem Tod in der Regel mit den Erben weiter (§ 564 BGB), die Miete belastet also den Nachlass. Ein Heimvertrag endet dagegen mit dem Tod; nur den Anteil fürs Zimmer darf das Heim noch bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag berechnen – wenn das vereinbart ist, und abzüglich dessen, was es dadurch spart (§ 4 Abs. 3 WBVG). Ob gekündigt und geräumt wird und wer die Kaution zurückholt, entscheidet jetzt der Nachlasspfleger – Verträge und Schlüssel braucht er deshalb zuerst.
Wofür: Aus manchen Versicherungen entstehen Ansprüche, andere Verträge müssen enden. Gibt es einen Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung, sag das dem Nachlasspfleger und den Angehörigen sofort – die Bestattung wartet nicht auf die Übergabe.
Wofür: Schulden gehören genauso ins Nachlassverzeichnis wie Vermögen, und Steuerschulden oder -erstattungen gehen auf die Erben über. Bei laufenden Verfahren muss der Nachlasspfleger wissen, welche Frist gerade läuft.
Wofür: Das erspart dem Nachlasspfleger die Suche und dir Rückfragen. Die Vermögensübersicht zum Todestag erstellst du ohnehin für das Betreuungsgericht (dazu unten).
Und Kopien für dich? Das Gesetz regelt das nicht ausdrücklich. Zur eigenen Absicherung ist es üblich, die quittierte Übergabeliste, die Vermögensübersicht und die Rechnungslegungen als Kopie zu behalten. Aus Datenschutzsicht spricht viel dafür, darüber hinaus nichts aufzuheben – und auch das Behaltene nicht länger als nötig.
Mit dem Tod endet die Betreuung und damit deine Vertretungsmacht. Eine Ausnahme macht § 1874 Abs. 2 BGB: Im Rahmen deines Aufgabenkreises musst du die Angelegenheiten besorgen, die keinen Aufschub dulden, bis der Erbe sie besorgen kann – bei unbekannten Erben also, bis ein Nachlasspfleger übernimmt. Was darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab:
Informier die wichtigsten Stellen über den Tod – Betreuungsgericht, Banken, Rentenversicherung, Sozialleistungsträger, Heim oder Vermieter – und nenn ihnen den Nachlasspfleger, sobald er feststeht. Ist noch keiner bestellt, obwohl die Erben unbekannt sind und Vermögen oder eine Wohnung zu sichern ist, reg die Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht an (§ 1960 BGB). Hast du noch Vergütung offen, kannst du als Gläubiger die Bestellung eines Nachlasspflegers auch beantragen, um sie gerichtlich gegen den Nachlass geltend zu machen (§ 1961 BGB).
Die Übergabe an den Nachlasspfleger ist nicht der letzte Schritt. Beim Tod der betreuten Person gilt seit dem 1. Januar 2026:
Einen Schlussbericht schreibst du nicht – § 1863 Abs. 4 BGB verlangt ihn nur beim Betreuerwechsel. Auch eine Schlussrechnung ans Gericht sieht das Gesetz nur für den Wechsel vor (§ 1872 Abs. 3 BGB); Rechenschaft schuldest du beim Tod dem Nachlasspfleger, wenn er sie verlangt. Eine feste Frist für Vermögensübersicht und Schlussmitteilung nennt das Gesetz nicht – erledige beides zügig nach der Übergabe. Wie sich Bericht, Rechnungslegung und Schlussbericht unterscheiden, erklärt der Artikel Jahresbericht in der Betreuung.
Die Vergütung steht dir bis zum Todestag zu; für den letzten, angebrochenen Abrechnungsmonat wird die Pauschale zeitanteilig nach Tagen berechnet (§ 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG). Du beantragst sie wie gewohnt beim Betreuungsgericht, das auch nach dem Tod für die Festsetzung zuständig bleibt. Schuldner sind jetzt die Erben (§ 1967 BGB), bei unbekannten Erben vertreten durch den Nachlasspfleger; war die betreute Person mittellos, zahlt die Staatskasse.
Die Verfallfrist von 15 Monaten (§ 15 Abs. 3 VBVG) läuft nach dem Tod weiter, und gerade im Trubel des Abschlusses bleiben letzte Monate gern liegen – mehr dazu unter Vergütungsantrag: Diese Fristen gelten für Berufsbetreuer. Welche Pauschale für die Betreuung galt, zeigt der Vergütungsrechner. Ehrenamtliche Betreuer erhalten die Aufwandspauschale für das angebrochene Betreuungsjahr anteilig, je angefangenem Monat ein Zwölftel (§ 1878 Abs. 3 BGB) – siehe Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer.
Alle Unterlagen, die er im Rahmen der Betreuung erlangt hat, und das verwaltete Vermögen (§ 1872 Abs. 1 BGB): Ausweise und Urkunden, Kontoauszüge und Sparbücher, Renten- und Sozialleistungsbescheide, Miet-, Heim- und Versicherungsverträge, Schlüssel, Bargeld und Wertsachen, Rechnungen und Schriftverkehr. Übergeben wird gegen Quittung, nachdem der Nachlasspfleger seine Bestellung durch das Nachlassgericht nachgewiesen hat. Ein Testament geht nicht an ihn, sondern im Original an das Nachlassgericht.
Nur, was keinen Aufschub duldet – das aber muss er. Mit dem Tod endet die Betreuung und damit die Vertretungsmacht. Nach § 1874 Abs. 2 BGB hat der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises die Angelegenheiten zu besorgen, die keinen Aufschub dulden, bis der Erbe sie besorgen kann – bei unbekannten Erben der Nachlasspfleger. Über die Konten verfügt er grundsätzlich nicht mehr, und seine Vergütung entnimmt er nicht mehr selbst. Was er nach dem Tod noch erledigt hat, gehört in die Schlussmitteilung an das Betreuungsgericht.
Nicht von sich aus. Seit dem 1. Januar 2026 reicht er beim Tod der betreuten Person eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht ein (§ 1872 Abs. 2 BGB) und schickt eine Schlussmitteilung über die Herausgabe (§ 1873 Abs. 1 BGB). Rechenschaft über die Verwaltung schuldet er den Erben oder dem Nachlasspfleger, wenn sie sie verlangen (§ 1872 Abs. 1 BGB). Eine Schlussrechnung ans Gericht sieht das Gesetz nur beim Betreuerwechsel vor.
Er liefert es unverzüglich im Original beim Nachlassgericht ab, sobald er vom Tod weiß (§ 2259 Abs. 1 BGB) – nicht beim Nachlasspfleger und nicht bei Angehörigen. Das gilt für jedes Testament, das nicht in besonderer amtlicher Verwahrung ist, auch für ein handschriftliches aus den Unterlagen.
Die Vergütung bis zum Todestag schulden die Erben (§ 1967 BGB); sind sie unbekannt, vertritt sie der Nachlasspfleger. War die betreute Person mittellos, zahlt die Staatskasse. Festgesetzt wird die Vergütung weiterhin vom Betreuungsgericht, und die Frist von 15 Monaten nach § 15 Abs. 3 VBVG läuft weiter. Sind die Erben unbekannt und ist noch kein Nachlasspfleger bestellt, kann der Betreuer als Gläubiger die Bestellung beantragen, um seine Vergütung gerichtlich gegen den Nachlass geltend zu machen (§ 1961 BGB).
Das Gesetz regelt das nicht ausdrücklich. Üblich ist, zur eigenen Absicherung Kopien der quittierten Übergabeliste, der Vermögensübersicht und der Rechnungslegungen zu behalten. Aus Datenschutzsicht spricht viel dafür, darüber hinaus nichts aufzuheben. Eigene Arbeitsnotizen gehören nach verbreiteter Auffassung nicht zu den Unterlagen, die herauszugeben sind.
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Weiterlesen ›Beendest du eine Akte mit dem Grund „Tod des Betreuten“, trägt BetreuungOne dir je eine Erinnerung für Vermögensübersicht und Schlussmitteilung ein – eine gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Der Abschluss-Assistent stellt die Vermögensübersicht nach § 1872 Abs. 2 BGB aus der Akte zusammen: Konten mit dem Stand zum Todestag, weiteres Vermögen, Verbindlichkeiten, regelmäßige Einnahmen und Ausgaben – samt Anschreiben an das Betreuungsgericht. Eine Kopie davon ist für den Nachlasspfleger ein guter Einstieg. Für die Schlussmitteilung fragt die Briefvorlage Vermögen und Unterlagen getrennt ab – wie die Vordrucke der Gerichte – und schreibt den Brief daraus. 30 Tage kostenlos testen, ohne Zahlungsdaten.
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Stand: 12. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 1863 Abs. 4, 1872, 1873 und 1878 BGB in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung, §§ 564, 1874, 1960, 1961, 1967 und 2259 BGB, § 290 FamFG, §§ 9 und 15 VBVG in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung, § 4 Abs. 3 WBVG, § 118 Abs. 3 SGB VI, § 102 SGB XII. Welche Aufgaben der Nachlasspfleger hat, bestimmt das Nachlassgericht im Einzelfall. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.