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Pflichten & Fristen · · 9 Min. Lesezeit

Meldepflichten für Berufsbetreuer nach § 25 BtOG – was wann fällig ist

Als Berufsbetreuer hast du Pflichten nicht nur gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber deiner Stammbehörde – der Betreuungsbehörde, bei der du registriert bist. Welche Meldepflichten du ihr gegenüber hast und was wann fällig ist, regelt § 25 BtOG. Die Vorschrift ist kurz, hat aber eine verwinkelte Vorgeschichte, und daher stammt ein verbreiteter Irrtum: der falsche Meldetakt.

Welche Meldepflichten hast du gegenüber der Betreuungsbehörde?

Stammbehörde ist die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk du deinen Sitz hast; hast du keinen Sitz, zählt dein Wohnsitz (§ 2 Abs. 4 BtOG). Sie hat dich registriert, und sie bleibt für alles zuständig, was die Registrierung betrifft. Das sind deine Pflichten ihr gegenüber:

PflichtWasWannGrundlage
BestandsmeldungÜbernommene, abgegebene und beendete Betreuungenalle sechs Monate§ 25 Abs. 1 S. 1 BtOG
SofortmeldungAlles, was deine Registrierung berühren kannunverzüglich§ 25 Abs. 1 S. 1 BtOG
Büro und UmfangZeitlicher Gesamtumfang, Organisationsstruktur, Sitz oder Wohnsitzkein eigener Takt im Gesetz – melde sie unverzüglich§ 25 Abs. 1 S. 2 BtOG
SitzverlegungSitz (ohne Sitz: Wohnsitz) im Bezirk einer anderen Behördeunverzüglich, an die neue Stammbehörde§ 28 Abs. 1 BtOG
Drei-Jahres-NachweiseFührungszeugnis, Schuldnerverzeichnis-Auskunft, Erklärung zu laufenden Verfahrenalle drei Jahre ab Registrierung, unaufgefordert§ 25 Abs. 2 BtOG
VergütungsstufeErgebnis der Feststellung oder Änderung durch das Gerichtunaufgefordert, sobald sie vorliegt§ 25 Abs. 3 BtOG
FortbildungNachweise über besuchte Fortbildungenkein fester Takt im Gesetz§ 29 BtOG

BtOG in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung. Ein bundeseinheitliches Formular schreiben weder das BtOG noch die Betreuerregistrierungsverordnung vor.

Nicht verwechseln solltest du diese Meldungen mit den Pflichten gegenüber dem Gericht: Anfangs-, Jahres- und Schlussbericht gehen an das Betreuungsgericht und betreffen jeweils eine Betreuung (§ 1863 BGB) – was dort hineingehört, steht in unserem Artikel Jahresbericht in der Betreuung. Für die Vergütung laufen ebenfalls eigene Fristen, siehe Vergütungsantrag: Diese Fristen gelten für Berufsbetreuer.

Wie oft musst du an die Betreuungsbehörde melden?

Die Änderungen im Bestand deiner Betreuungen meldest du alle sechs Monate (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG). Einen Kalenderstichtag nennt das Gesetz nicht. Naheliegend ist die Rechnung ab der Registrierung, wie § 25 Abs. 2 BtOG sie für die Nachweise vorsieht – so verlangt es etwa auch das Merkblatt einer Kreis-Betreuungsbehörde. Gibt deine Behörde eigene Termine oder einen Vordruck vor, richte dich danach.

TerminFällig amWorüber
1. Meldung15.09.2024Änderungen seit der Registrierung
2. Meldung15.03.2025Änderungen seit der letzten Meldung
3. Meldung15.09.2025Änderungen seit der letzten Meldung
4. Meldung15.03.2026Änderungen seit der letzten Meldung
5. Meldung15.09.2026Änderungen seit der letzten Meldung
6. Meldung15.03.2027Änderungen seit der letzten Meldung
Nachweise15.03.2027am selben Tag zusätzlich: Führungszeugnis, Schuldnerverzeichnis-Auskunft, Erklärung

Beispiel für eine Registrierung am 15. März 2024. Jeder Termin ist vom Registrierungstag aus gerechnet, nicht vom Tag der letzten Meldung – so verschiebt eine verspätete Meldung nicht den ganzen Rhythmus.

Warst du schon vor 2023 als Berufsbetreuer tätig, musstest du deine Registrierung bis Ende Juni 2023 beantragen (§ 32 Abs. 1 BtOG). Wurdest du daraufhin 2023 registriert, sind die Drei-Jahres-Nachweise 2026 zum ersten Mal fällig – und womöglich schon überfällig. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, ob ab dem Registrierungsbescheid gerechnet wird oder ab dem 1. Januar 2023, dem Beginn der vorläufigen Registrierung (§ 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG); im zweiten Fall war der Termin schon im Januar 2026. Hast du noch nichts eingereicht, hol es jetzt nach, und frag im Zweifel bei deiner Stammbehörde nach, ab welchem Datum sie rechnet.

Vier Monate, Quartal oder halbes Jahr: Welcher Meldetakt gilt?

Im Umlauf sind drei verschiedene Takte, und nur einer gilt. Der Regierungsentwurf zum BtOG sah vor, Änderungen „alle vier Monate“ zu melden; seine Begründung sprach sogar von einer quartalsweisen Mitteilung (BT-Drucksache 19/24445). So stand es 2021 auch im Bundesgesetzblatt. Noch bevor das BtOG am 1. Januar 2023 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber den Takt aber auf sechs Monate verlängert – als Kompromiss zwischen dem Interesse der Behörden an aktuellen Zahlen und möglichst wenig Bürokratie für die Betreuer (BT-Drucksache 20/1888). Die Vier-Monats-Regel hat also nie gegolten.

Weil sie trotzdem noch in manchen Fachtexten und Schulungsunterlagen auftaucht, lohnt der Blick in den aktuellen Gesetzestext. Ebenfalls Geschichte ist die jährliche Mitteilung an die Betreuungsbehörde nach § 10 VBVG alter Fassung – mit der Zahl der Betreuungen, aufgeschlüsselt nach Wohnform, und dem im Jahr erhaltenen Geldbetrag. Sie ist mit der Reform zum 1. Januar 2023 entfallen.

Was gehört in die Halbjahresmeldung – und was nicht?

Mitzuteilen sind die Änderungen im Bestand: neu übernommene, abgegebene und beendete Betreuungen. Nach der Gesetzesbegründung übermittelst du dafür das gerichtliche Aktenzeichen und die Bezeichnung des Gerichts – und sonst nichts (BT-Drucksache 19/24445, S. 381).

Manche Behörden haben eigene Vordrucke und fragen dort zusätzlich den aktuellen Gesamtbestand ab, manche auch freie Kapazitäten. Wozu das Ganze dient: Schlägt eine Betreuungsbehörde dich dem Gericht als Betreuer vor, muss sie die Anzahl und den Umfang deiner laufenden Betreuungen mitteilen (§ 12 Abs. 3 BtOG). Diese Zahl stammt aus deinen Meldungen an die Stammbehörde; schlägt dich eine andere Behörde vor, lässt sie sich die Angaben von dort übermitteln.

Musst du auch melden, wenn sich nichts geändert hat?

Der Wortlaut spricht nur von Änderungen – eine ausdrückliche Pflicht zur Nullmeldung steht nicht im Gesetz. Manche Behörden behandeln die Vorschrift in der Praxis aber als regelmäßige Meldung: Das Merkblatt einer Behörde verlangt sie turnusmäßig alle sechs Monate, der Vordruck einer anderen fragt den Bestand zu einem Stichtag ab. Unsere Empfehlung deshalb: Schick auch dann eine kurze Mitteilung, wenn sich im Halbjahr nichts getan hat, etwa „Im Zeitraum vom … bis zum … haben sich keine Änderungen im Bestand ergeben; Bestand zum Stichtag: 23 Betreuungen.“ Das kostet zwei Minuten und belegt, dass du deiner Pflicht nachgekommen bist.

Welche Änderungen musst du sofort melden?

Neben dem Halbjahrestakt gibt es Mitteilungen, die nicht warten dürfen. Unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – meldest du alle Änderungen, die sich auf deine Registrierung auswirken können (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG). Gemeint sind vor allem Umstände, die deine Zuverlässigkeit nach § 23 Abs. 2 BtOG infrage stellen, und der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung:

Mitzuteilen sind außerdem Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur deiner Betreuertätigkeit sowie ein Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BtOG); laut Gesetzesbegründung gehört auch eine neue Anschrift oder ein neuer Name dazu. Was zur Organisationsstruktur gehört, beschreibt § 11 BtRegV für den Registrierungsantrag: Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Erreichbarkeit. Ändert sich daran später etwas – eine neue Bürokraft, andere Büroräume oder der Zusammenschluss mit Kollegen –, kann das meldepflichtig sein. Warte damit nicht bis zur nächsten Halbjahresmeldung: Das oben erwähnte Merkblatt verlangt auch diese Mitteilungen unverzüglich.

Verlegst du deinen Sitz – oder, wenn du keinen Sitz hast, deinen Wohnsitz – in den Bezirk einer anderen Behörde, wird diese deine neue Stammbehörde. Ihr zeigst du den Wechsel unverzüglich an (§ 28 Abs. 1 BtOG); die Registrierung wird dabei nicht erneut geprüft (§ 28 Abs. 2 BtOG). Und hat das Gericht – in der Regel der Vorstand des Amtsgerichts an deinem Sitz – deine Vergütungsstufe auf deinen Antrag festgestellt oder geändert (§ 8 Abs. 3 VBVG), teilst du der Stammbehörde das Ergebnis unaufgefordert mit (§ 25 Abs. 3 BtOG). Was die beiden Stufen bedeuten, erklärt unser Artikel Betreuervergütung 2026.

Welche Nachweise musst du alle drei Jahre vorlegen?

Ab der Registrierung legst du der Stammbehörde alle drei Jahre unaufgefordert vor (§ 25 Abs. 2 BtOG):

Unaufgefordert heißt: Die Behörde muss dich nicht erinnern. Was „aktuell“ bedeutet, lässt das Gesetz offen. Zur Orientierung: Beim Registrierungsantrag sollen Führungszeugnis und Schuldnerauskunft nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BtOG). Plane beim Führungszeugnis einige Wochen Vorlauf ein, damit es rechtzeitig bei der Behörde ankommt.

Fortbildungen weist du ebenfalls der Stammbehörde nach (§ 29 BtOG), und zwar ohne gesetzlichen Stichtag. Einen jährlichen Versicherungsnachweis musst du dagegen nicht einreichen: Dein Versicherungsvertrag muss den Versicherer verpflichten, der Stammbehörde Kündigung, Beendigung oder eine den Schutz beeinträchtigende Änderung selbst anzuzeigen (§ 10 Abs. 3 BtRegV).

Was passiert, wenn du die Meldung versäumst?

Ein Bußgeld sieht das BtOG nicht vor. Die Folge kann aber deutlich härter sein: Die Stammbehörde widerruft die Registrierung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass du nicht mehr zuverlässig bist – und das ist in der Regel der Fall, wenn du beharrlich gegen die Pflichten aus § 25 verstößt (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG). Beharrlich meint mehr als eine einmal verspätete Meldung; die Gesetzesbegründung spricht von erheblichen und beharrlichen Verstößen. Kommt es zum Widerruf, trifft dich das gleich dreifach:

Die Meldepflicht hängt also an deiner Registrierung – ob deine Behörde nachfragt, ändert daran nichts. Leicht wird die Halbjahresmeldung, wenn zu jeder Akte Aktenzeichen, Gericht, Beginn und Ende gepflegt sind: Dann ist sie eine Sache von Minuten.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Berufsbetreuer der Betreuungsbehörde Änderungen melden?

Die Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen meldest du deiner Stammbehörde alle sechs Monate (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG). Alles, was sich auf deine Registrierung auswirken kann, meldest du dagegen unverzüglich. Alle drei Jahre ab der Registrierung kommen unaufgefordert Führungszeugnis, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und eine Erklärung zu laufenden Verfahren dazu (§ 25 Abs. 2 BtOG). Der früher genannte Takt von vier Monaten stand nur im Entwurf und in der Fassung von 2021 – er wurde vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2023 auf sechs Monate geändert.

Muss ich der Stammbehörde auch eine Nullmeldung schicken?

Ausdrücklich verlangt das Gesetz nur die Mitteilung von Änderungen. Manche Behörden behandeln die Halbjahresmeldung aber als regelmäßige Meldung, und ihre Vordrucke fragen auch den aktuellen Bestand ab. Ob deine Stammbehörde eine Nullmeldung erwartet, klärt ein Blick in ihr Merkblatt oder eine kurze Nachfrage. Im Zweifel schick sie – sie besteht nur aus dem Zeitraum, dem Satz „keine Änderungen“ und dem Bestand zum Stichtag.

Gibt es ein amtliches Formular für die Meldung an die Betreuungsbehörde?

Ein bundeseinheitliches Formular gibt es nicht: Weder das BtOG noch die Betreuerregistrierungsverordnung schreiben für die Mitteilungen nach § 25 BtOG einen Vordruck oder eine bestimmte Form vor. Manche Stammbehörden stellen eigene Vordrucke bereit – hat deine einen, nimm ihn. Sonst reicht ein kurzes Schreiben mit dem Zeitraum und, für jede Übernahme, Abgabe und Beendigung, dem Aktenzeichen und dem Gericht.

Darf ich die Namen der Betreuten an die Betreuungsbehörde melden?

Nein. Nach der Gesetzesbegründung beschränkt sich die Meldung strikt auf das gerichtliche Aktenzeichen und die Bezeichnung des Gerichts; personenbezogene Daten der Betreuten oder weiterer Personen dürfen nicht mitgeteilt werden (BT-Drucksache 19/24445, S. 381). Die Behörde braucht nur die Zahl deiner Betreuungen und die Gerichte, bei denen du sie führst.

Muss ich meine Berufshaftpflichtversicherung jedes Jahr nachweisen?

Nein. Ein jährlicher Nachweis stand im ursprünglichen Gesetzentwurf, wurde aber gestrichen, bevor das BtOG in Kraft trat. Stattdessen muss dein Versicherungsvertrag den Versicherer verpflichten, der Stammbehörde Kündigung, Beendigung oder eine den Schutz beeinträchtigende Änderung unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 3 BtRegV). Wichtig bleibt: Ohne Berufshaftpflicht widerruft die Behörde die Registrierung (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BtOG).

Was passiert, wenn ich die Meldung an die Stammbehörde vergesse?

Ein Bußgeld sieht das BtOG nicht vor. Wer aber beharrlich gegen die Pflichten aus § 25 BtOG verstößt, gilt in der Regel als nicht mehr zuverlässig – dann widerruft die Stammbehörde die Registrierung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG). Der Widerruf gilt bundesweit, das Betreuungsgericht muss dich als beruflichen Betreuer entlassen (§ 1868 Abs. 2 BGB), und eine neue Registrierung scheitert in den folgenden drei Jahren in der Regel an der Zuverlässigkeit (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 BtOG).

Ist die Meldung an die Stammbehörde dasselbe wie der Jahresbericht?

Nein. Die Meldung nach § 25 BtOG geht an deine Stammbehörde und betrifft dein Büro als Ganzes: Wie viele Betreuungen führst du, was hat sich geändert? Anfangs-, Jahres- und Schlussbericht gehen dagegen an das Betreuungsgericht und betreffen jeweils eine einzelne Betreuung (§ 1863 BGB).

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