Berufsstart · · 14 Min. Lesezeit
Von David Sadlowski
Du kommst aus der Sozialen Arbeit, der Justiz oder der Verwaltung oder willst quer einsteigen und dich als Berufsbetreuer selbstständig machen? Dieser Leitfaden zeigt dir den Weg Schritt für Schritt – von der Sachkunde über die Registrierung bis zum ersten Geld.
Berufliche Betreuer arbeiten selbstständig oder bei einem anerkannten Betreuungsverein – und sie sind registriert (§ 19 Abs. 2 BtOG). Ohne Registrierung keine berufliche Betreuung.
Unsere Einschätzung: Fehlen dir Rücklagen, ist der Verein oft der realistischere Start – dort bist du angestellt und trägst die Monate bis zur ersten Vergütung nicht selbst. Im Folgenden geht es um die Selbstständigkeit.
Registriert wird, wer drei Voraussetzungen erfüllt (§ 23 Abs. 1 BtOG):
Prüf vorab, ob etwas gegen deine Zuverlässigkeit spricht. Sie fehlt in der Regel, wenn (§ 23 Abs. 2 BtOG):
Das sind Regelbeispiele, kein Automatismus.
Sachkunde heißt: Kenntnisse im Betreuungs- und Unterbringungsrecht samt Personen- und Vermögenssorge, im sozialrechtlichen Unterstützungssystem und in der Kommunikation mit Menschen mit Erkrankungen und Behinderungen (§ 23 Abs. 3 BtOG). Wie du sie nachweist, hängt von deinem Abschluss ab:
| Dein Abschluss | Weg zur Sachkunde |
|---|---|
| Befähigung zum Richteramt | gilt als nachgewiesen – kein Lehrgang (§ 7 Abs. 6 BtRegV) |
| Studium Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik | gilt als nachgewiesen – kein Lehrgang (§ 7 Abs. 6 BtRegV) |
| Anderer Abschluss, z. B. Verwaltung, Pflege, Jura nur mit 1. Examen | anrechnen lassen, fehlende Module nachholen (§ 7 Abs. 1–4 BtRegV) |
| Teilnachweise plus mehrjährige Berufs- oder Ehrenamtserfahrung | Behörde kann den Rest auf Antrag vermuten (§ 7 Abs. 5 BtRegV) |
| Keine passenden Nachweise | anerkannter Sachkundelehrgang oder anerkannter Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgang (§§ 5, 6 BtRegV) |
Ob dein Abschluss passt, entscheidet die Stammbehörde. Abschlüsse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erkennt sie nach eigenen Regeln an; unterscheiden sie sich wesentlich, legt sie die nachzuholenden Module per Bescheid fest (§ 9 BtRegV). Für Zeugnisse in anderer Sprache kann sie eine Übersetzung verlangen (§ 13 Abs. 3 BtRegV).
Hast du Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik studiert, ist die Sachkunde mit deinem Abschlusszeugnis erledigt – die Schritte 2 und 3 unten entfallen für dich. Mit dem Hochschulabschluss rechnest du außerdem nach Stufe 2 ab.
Der Sachkundelehrgang umfasst mindestens 270 Zeitstunden in elf Modulen, Vor- und Nachbereitung und Prüfungen eingeschlossen; jedes Modul endet mit einer Prüfung (§ 6 BtRegV). Buch nur Lehrgänge oder Module, die eine Landesbehörde anerkannt hat; die Anerkennung gilt bundesweit (§ 8 BtRegV).
Erst anrechnen lassen, dann buchen. Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde schon vor dem Registrierungsverfahren in einem eigenen Bescheid, was deine Zeugnisse abdecken (§ 7 Abs. 4 BtRegV); dafür kann eine Gebühr anfallen. Danach buchst du nur die fehlenden Module. Bringst du Teilnachweise und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung oder Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer mit, kann sie die übrige Sachkunde im Einzelfall vermuten (§ 7 Abs. 5 BtRegV).
Was der Lehrgang kostet, steht in der Kostenübersicht weiter unten. Manche Behörden fördern ihn, etwa die Stadt Bayreuth unter Bedingungen mit der Hälfte, der Kreis Kaiserslautern und das Landratsamt Weilheim-Schongau – frag vor der Buchung nach.
Wer heute selbstständig startet, weist die Sachkunde bei der Registrierung nach; fehlende Teile erst danach nachholen geht nur im Betreuungsverein.
Zuständig ist die Stammbehörde: die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk dein Büro liegt oder entstehen soll, ohne Büro die an deinem Wohnsitz (§ 2 Abs. 4 BtOG). Ein eigenes Büro ist also keine Pflicht; die Räume, in denen du arbeitest, beschreibst du aber. Den Antrag stellst du in Textform (§ 13 BtRegV), in manchen Ländern auch online, etwa in Hamburg. Die Registrierung kostet 200 €; nur im Einzelfall kann die Behörde aus Gründen der Billigkeit von der Gebühr absehen (§ 24 Abs. 5 BtOG). Zum Antrag gehören (§ 24 Abs. 1 BtOG, § 11 BtRegV):
Zur Eignung führt die Behörde ein persönliches Gespräch mit dir, an dem mindestens zwei ihrer Mitarbeiter teilnehmen sollen (§ 24 Abs. 2 BtOG, § 12 BtRegV). Bring deine Planung mit: Fallzahl, Erreichbarkeit, Vertretung.
Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, in schwierigen Fällen einmal angemessen später. Den Nachweis der Berufshaftpflicht fordert sie an, sobald Eignung und Sachkunde feststehen (§ 24 Abs. 3 BtOG) – dann sollte ein Angebot bereitliegen (unsere Einschätzung). Achte auf einen Selbstbehalt von höchstens 1 % der Mindestversicherungssumme, nach unserer Rechnung 2.500 €, und darauf, dass der Versicherer der Stammbehörde Kündigung und Ende des Vertrags meldet (§ 10 BtRegV). Einen jährlichen Nachweis verlangt das Gesetz nicht; manche Behörden fragen trotzdem danach.
| Einmalig vor dem Start | Betrag |
|---|---|
| Sachkundelehrgang | 3.000–6.000 € (Stadt Bayreuth), im Durchschnitt 5.000–7.000 € (Deutscher Landkreistag); weniger mit Anrechnung, entfällt mit Sozialer Arbeit, Sozialpädagogik oder Befähigung zum Richteramt |
| Bescheid über die Anrechnung | je nach Behörde, kann gebührenpflichtig sein |
| Führungszeugnis für Behörden | 13 € |
| Registrierung | 200 €, bundesweit einheitlich |
| Laufend | Betrag |
|---|---|
| Büro, Ausstattung, IT | Median 4.500 € im Jahr |
| Telefon, Porto, Fahrten | Median 2.500 € im Jahr |
| Berufshaftpflicht | nach Angebot |
| Berufsgenossenschaft | nach Beitragsbescheid, Pflicht |
| Kranken- und Pflegeversicherung | nach Tarif, ohne Arbeitgeberanteil |
| Lebensunterhalt bis zur ersten Zahlung | Rücklage für mindestens sechs Monate (unsere Einschätzung) |
Alle Beträge brutto – Betreuung ist umsatzsteuerfrei, Vorsteuer kannst du nicht abziehen. Bürokosten: Mediane der Selbstständigen ohne Angestellte in einer Befragung des Bundesministeriums der Justiz (2024).
Einen verlässlichen Richtpreis für die Berufshaftpflicht können wir dir nicht nennen – hol mehrere Angebote ein und achte auf die Mindestsummen.
Seit dem 1. Januar 2026 bekommst du je Betreuung eine feste Monatspauschale zwischen 98 und 427 € – je nach Stufe, Wohnform (stationäre Einrichtung oder andere Wohnform, etwa die eigene Wohnung), Vermögen und Dauer (§§ 8, 9 VBVG mit Anlage); deine Aufwendungen sind damit abgegolten (§ 10 VBVG). Alle Beträge stehen im Artikel Betreuervergütung 2026.
Stufe 2 bekommst du mit abgeschlossener Hochschulausbildung oder vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung, sonst gilt Stufe 1 (§ 8 Abs. 2 VBVG). Zum Recht vor 2026 hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass allein der formale Abschluss zählt (101 VA 36/24); dass das weiter gilt, ist unsere Einschätzung. Festgestellt wird die Stufe auf deinen Antrag nach der Registrierung, in der Regel vom Vorstand des Amtsgerichts an deinem Sitz – bundesweit gültig, aber erst ab dem Tag des Antrags (§ 8 Abs. 3 und 4 VBVG). Stell ihn deshalb gleich nach dem Registrierungsbescheid und teil das Ergebnis deiner Stammbehörde mit (§ 25 Abs. 3 BtOG).
Eine Mindestzahl an Betreuungen schreibt das Gesetz nicht vor. In einer Befragung des Bundesministeriums der Justiz (2023/24) führten selbstständige Berufsbetreuer im Median 36 Betreuungen gleichzeitig; über alle Befragten lag der Median in Vollzeit bei 42. Das Landratsamt Böblingen nennt als groben Richtwert für Vollzeit 40 bis 50 Betreuungen. Am häufigsten sind nach der Gesetzesbegründung mittellose Betreute in anderer Wohnform, die länger als zwei Jahre betreut werden. Unsere Beispielrechnung nimmt deshalb 42 Betreuungen, alle mittellos und ab dem 13. Monat:
| Fallgruppe (mittellos, ab dem 13. Monat) | je Betreuung | 42 Betreuungen |
|---|---|---|
| Stufe 2, andere Wohnform | 190 € | 7.980 € |
| Stufe 2, stationäre Einrichtung | 130 € | 5.460 € |
| Stufe 1, andere Wohnform | 144 € | 6.048 € |
| Stufe 1, stationäre Einrichtung | 98 € | 4.116 € |
Eigene Rechnung: Umsatz im Monat, kein Einkommen. Sie gilt nur, wenn alle Betreuungen in derselben Fallgruppe sind. 42 = Median der in Vollzeit tätigen Befragten (Bundesministerium der Justiz 2024).
Neue Betreuungen bringen im ersten Jahr mehr: In Stufe 2 sind es für mittellose Betreute in anderer Wohnform in den ersten zwölf Monaten 324 € statt 190 €. Übernimmst du eine laufende Betreuung, zählt die Dauer ab ihrem Beginn weiter, nicht ab deiner Bestellung (§ 9 Abs. 2 VBVG; Bundesgerichtshof, XII ZB 481/11 und XII ZB 279/24) – oft gilt dann gleich der Satz ab dem 13. Monat.
Davon gehen zuerst die Kosten deines Büros ab. Allein die beiden Mediane aus der Tabelle – für Räume, Ausstattung und IT sowie für Telefon, Porto und Fahrten – ergeben zusammen grob 7.000 € im Jahr, knapp 600 € im Monat; das ist nur ein Anhaltspunkt, kein ermittelter Wert für die Gesamtkosten. Haftpflicht und Berufsgenossenschaft kommen noch dazu. Von dem, was dann bleibt, zahlst du selbst Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und Einkommensteuer. Deinen eigenen Fallmix rechnest du im kostenlosen Vergütungsrechner im Modus „Mehrere Betreuungen“ nach.
Die Vergütung kannst du jeweils erst nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum beantragen (§ 14 Abs. 1 VBVG). Ein Beispiel (unsere Rechnung): Wirst du am 1. Februar bestellt, kannst du die Vergütung für Februar bis April ab dem 1. Mai beantragen. Nach Angabe des Bundesverbands der Berufsbetreuer*innen brauchen etliche Gerichte danach noch einmal ein Vierteljahr bis zur Auszahlung – im Beispiel wäre das erste Geld also erst gegen August da. Der Deutsche Landkreistag berichtet, dass viele Betreuer monatelang auf ihr Geld warten, im Extremfall ein Jahr und länger, und dass fehlerhafte erste Anträge die Auszahlung zusätzlich verzögern. Der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen rät Einsteigern, sich auf „ein halbes Jahr ohne Einkünfte“ einzustellen; bis zu einer auskömmlichen Fallzahl vergehen nach seiner Angabe je nach Region ein bis zwei Jahre.
Unsere Einschätzung: Plane eine Rücklage für mindestens sechs Monate ein, besser für die Zeit, bis deine Fallzahl trägt, und rechne danach mit langsam wachsenden Einnahmen. Stell deine ersten Anträge besonders sorgfältig. Vergütungsansprüche erlöschen, wenn du sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend machst (§ 15 Abs. 3 VBVG). Mehr dazu im Artikel Vergütungsantrag: Diese Fristen gelten für Berufsbetreuer.
Achte auch auf die Form. Bei Gerichten in Nordrhein-Westfalen muss der Vergütungsantrag seit dem 1. Juli 2026 auf dem amtlichen Formular und elektronisch eingehen. In Bayern gilt das ab dem 1. Januar 2027 für die Pauschalvergütung, nicht aber für die Sonderfälle des § 11 VBVG, etwa wenn du Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer bist. Wo die Pflicht gilt, ist ein Antrag per Post, Fax oder E-Mail nicht ordnungsgemäß gestellt (§ 292 Abs. 6 Satz 3 FamFG) und wahrt die 15-Monats-Frist nicht. Für die anderen Länder frag bei deinem Betreuungsgericht nach, ob es ein bestimmtes Formular oder die elektronische Einreichung verlangt.
Die Registrierung allein bringt noch keine Fälle. Die Betreuungsbehörde schlägt dem Gericht einen beruflichen Betreuer vor, wenn niemand für eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung steht (§ 12 Abs. 1 BtOG). Bestellt wirst du nur, wenn du dich zur Übernahme bereit erklärt hast; verpflichtet bist du dazu nur, soweit es dir zumutbar ist (§ 1819 BGB).
Nach der Bestellung bekommst du eine Urkunde mit deinem Aufgabenkreis (§ 290 FamFG). Anders als Ehrenamtliche wirst du nicht eigens eingeführt; beraten muss dich das Gericht aber (§ 1861 BGB).
Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall – für deine Gründung lohnt ein Termin bei einer Steuerberatung.
Wer die Pflichten gegenüber der Stammbehörde beharrlich verletzt, gegen das Annahmeverbot verstößt oder keine Haftpflicht mehr hat, riskiert den Widerruf der Registrierung – bundesweit (§ 27 BtOG).
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Du brauchst die Registrierung bei der Betreuungsbehörde an deinem Bürositz. Registriert wird, wer persönlich geeignet und zuverlässig ist, ausreichende Sachkunde nachweist und eine Berufshaftpflicht mit mindestens 250.000 € je Versicherungsfall und 1 Mio. € je Versicherungsjahr hat (§ 23 Abs. 1 BtOG). Die Registrierung kostet bundesweit 200 €.
Ja. Die Sachkunde weist du dann zum Beispiel über einen anerkannten Lehrgang mit mindestens 270 Zeitstunden nach (§ 6 BtRegV); vorhandene Ausbildungen kann die Stammbehörde anrechnen. Ohne Hochschulabschluss oder vergleichbare Ausbildung rechnest du nach Stufe 1 ab: je nach Fall 98 bis 325 € im Monat und Betreuung, in Stufe 2 sind es 130 bis 427 € (Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG).
Das hängt vor allem an der Sachkunde; wie lange ein Lehrgang dauert, legt kein Gesetz fest. Über die Registrierung entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten ab vollständigen Unterlagen (§ 24 Abs. 3 BtOG). Wann die ersten Bestellungen kommen, hängt vom Bedarf vor Ort ab, die erste Vergütung kannst du nach drei Monaten Betreuung beantragen.
Eine gesetzliche Mindestzahl gibt es nicht. In einer Befragung des Bundesministeriums der Justiz (2023/24) führten selbstständige Berufsbetreuer im Median 36 Betreuungen gleichzeitig. Das Landratsamt Böblingen nennt als groben Richtwert für Vollzeit 40 bis 50. Was bleibt, hängt von Fallmix, Kosten und Steuern ab – die Pauschalen sind Umsatz, kein Einkommen.
Gewerberechtlich ist Berufsbetreuung ein Gewerbe, das nach § 14 GewO anzuzeigen ist (Bundesverwaltungsgericht, 8 C 7.12). Beides gilt nebeneinander: Steuerlich sind es Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), deshalb fällt keine Gewerbesteuer an (BFH, VIII R 10/09). Die Betreuung selbst ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG).
Ja. Im Registrierungsantrag gibst du den geplanten zeitlichen Umfang an (§ 24 Abs. 1 BtOG), Teilzeit ist also vorgesehen. Die Pflichten gegenüber Gericht und Stammbehörde sind dieselben wie im Hauptberuf, auch die Pflichtversicherung bei der Berufsgenossenschaft. Bleibst du bei einem Träger angestellt, der Menschen betreut oder versorgt, wirst du für dessen Klienten grundsätzlich nicht bestellt (§ 1816 Abs. 6 BGB). Einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit gibt es aber nur für eine hauptberufliche Selbstständigkeit (§ 93 SGB III).
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Frühestens alle drei Monate, spätestens nach 15 Monaten: Rhythmus und Verfallfrist nach §§ 14, 15 VBVG erklärt – mit den Sonderfällen, die Geld kosten.
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Stand: 3. November 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 2, 12, 19, 20, 23–25, 27, 29, 30, 32 und 33 BtOG; §§ 4–13 BtRegV mit Anlage; §§ 1, 7, 8, 9, 10, 14 und 15 VBVG mit Anlage in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung; §§ 1816, 1819, 1821, 1835, 1859, 1861, 1863, 1865 und 1877 BGB; §§ 290 und 292 FamFG; § 1 BeVeFoVO NRW; § 16 BayFGV in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung; § 173 ZPO; § 30 BZRG mit Nr. 1130 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz; § 14 GewO; § 4 UStG; § 18 EStG; § 5 SGB V; §§ 2 und 6 SGB VI; §§ 2, 150 und 192 SGB VII; § 93 SGB III; Art. 28 und 30 der Datenschutz-Grundverordnung. Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2013 – 8 C 7.12; BFH, Urteile vom 15.06.2010 – VIII R 10/09 und VIII R 14/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007 – L 9 U 315/04; BayObLG, Beschluss vom 06.06.2024 – 101 VA 36/24; BGH, Beschlüsse XII ZB 481/11 und XII ZB 279/24; LG Augsburg, Beschluss vom 09.01.2025 – 053 T 4110/24 e. Angaben Dritter: Bundesministerium der Justiz, Bericht zur Evaluierung der Betreuervergütung (Juni 2024); Gesetzesbegründung zur Vergütung ab 2026 (BT-Drucksache 20/14259); Deutscher Landkreistag, Schreiben an das Bundesministerium der Justiz vom 11. März 2025; Bundesverband der Berufsbetreuer*innen, Ratgeber für Berufsanfänger*innen (Juli 2025); Informationen der Stadt Bayreuth (November 2025), der Landeshauptstadt Stuttgart (September 2026), des Landratsamts Böblingen (2026), der Kreise Gütersloh und Kaiserslautern, des Landratsamts Weilheim-Schongau (März 2025) und der Freien und Hansestadt Hamburg (November 2026). Die Praxis der Betreuungsbehörden unterscheidet sich – im Zweifel gelten die Vorgaben deiner Stammbehörde. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.